Vermietet eine GmbH neben Immobilien zusätzlich auch teile der zur Ausstattung gehörenden Wirtschaftsgüter (hier: Hoteleinrichtungen, Theken- und Buffeteinrichtungen) handelt es sich um eine schädliche Nebentätigkeit im Sinne des § 9 GewStG. Folge: Damit ist es nicht mehr möglich, den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes fällt, zu kürzen (BFH, Urteil v. 11.4.2019, III R 36/15).
Werden neben der Immobilie zusätzliche sog. Betriebsvorrichtungen mitvermietet, ist eine Kürzung des Gewerbeertrages und damit der Gewerbestreuerbelastung nicht mehr möglich. Ausdrücklich nicht vorgesehen ist – so der BFH – eine Bagatellgrenze – die Kürzung wird bereits dann von den Finanzbehörden zu Recht verweigert, wenn neben der Immobilie lediglich geringfügige Betriebseinrichtungen (Beispiel: Teppiche, Vorhänge) gegen Entgelt überlassen werden. Die neue Rechtslage sollte bei der Konzeption von Franchise-Modellen mit Immobiliennutzung unbedingt beachtet werden