Kategorien
Volkelt-Briefe

BMF-aktuell: Ausbildungskosten sind keine Werbungskosten

Die Bun­des­re­gie­rung hat die BFH-For­de­rung zur Aner­ken­nung der Aus­bil­dungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abge­lehnt und ein ent­spre­chen­des Gesetz zur Klar­stel­lung beschlos­sen. Danach kön­nen Aus­bil­dungs­kos­ten Son­der­aus­ga­ben sein – und zwar im Rah­men des Son­der­aus­ga­ben-Höchst­be­tra­ges von 6.000 € ab 2012: Der BFH hat­te ent­schie­den, dass die Kos­ten für eine Erst-Aus­bil­dung bzw. ein Erst­stu­di­um kom­plett als Wer­bungs­kos­ten absetz­bar sein müssen. …

In 2 Urtei­len dazu ging es um eine Pilo­ten­aus­bil­dung, in einem ande­ren Urteil um eine Arzt­aus­bil­dung. In bei­den Fäl­len sagt der BFH: Es lie­gen Wer­bungs­kos­ten vor – und zwar in vol­ler Höhe (hier: 28.000 €). Das Finanz­amt muss das als Wer­bungs­kos­ten aner­ken­nen, even­tu­ell auch zum Ver­lust­vor­trag anrech­nen – u. U. rück­wir­kend bis 2004.

Für die Pra­xis des Geschäfts­füh­rers: Gehen Sie davon aus, dass die Kos­ten für ein Stu­di­um, das zur Geschäfts­füh­rung befä­higt, auch als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt wer­den müs­sen. Also zum Bei­spiel das kauf­män­ni­sche Stu­di­um (BWL, VWL, Fach­ab­schluss, kauf­män­ni­sche Leh­re), die Aus­bil­dung zum Mar­ke­ting-Spe­zia­lis­ten (Mar­ke­ting-Stu­di­um und aner­kann­te Berufs­bil­der aus dem Mar­ke­ting), aber auch zum Dipl. Ing. als Geschäfts­füh­rer „Tech­nik” als Res­s­port-Geschäfts­füh­rer. Gera­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kön­nen damit gezielt Ihre Nach­fol­ger auf­bau­en und die kön­nen dann die Kos­ten dafür von der Steu­er abset­zen. Ab sofort: Alle Bele­ge für alle Aus­bil­dungs­kos­ten sam­meln (Stu­di­en­ge­büh­ren, Kos­ten für Pflicht­ver­an­stal­tun­gen, Arbeits­mit­tel, Lite­ra­tur, even­tu­ell Rei­se­kos­ten für Pflicht-Aus­lands­auf­ent­hal­te usw.).

ACHTUNG Aktu­ell: Die Bun­des­re­gie­rungt hat dazu eine Geset­zes­än­de­rung beschlos­sen. Danach sind Aus­bil­dungs­kos­ten in Zukunft nur noch als Son­der­aus­ga­ben bis zu einem Höchst­be­trag von 6.000 € (ab 2012) ange­rech­net wer­den. Fol­ge: Ein Ver­lust­vor­trag ist damit nicht mehr möglich.

Pres­se­mit­tei­lung des BFH zum Urteil > hier ankli­cken

Das Urteil des BFH-Urteil vom 28.7.2011, VI R 38/10 im Voll­text > hier ankli­cken

Schreibe einen Kommentar