Laut Betriebsverfassungsgesetz (hier: § 104 BetrVG) ist der Betriebsrat berechtigt, die Kündigung eines Arbeitnehmer wegen nachhaltiger Störung des Betriebsfriedens zu verlangen. Diese Vorschrift greift aber nicht für den Geschäftsführer einer GmbH. Er ist kein Arbeitnehmer und deswegen nicht von dieser Regelung betroffen (LAG Hamm, Urteil vom 2.8.2016, 7 TaBV 11/16). …
Der Betriebsrat monierte, dass der Geschäftsführer „zumindest in 3 nachweisbaren Fällen den Betriebsrat bewusst falsch informiert habe“. Dennoch: Der Geschäftsführer ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer. Der Verweis auf das Betriebsverfassungsgesetz greift nicht. So einfach geht es denn doch nicht!