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Betriebsrat darf bei Facebook-Seite der Firma nicht mitreden

Laut Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düs­sel­dorf  hat der Betriebs­rat kein Mit­be­stim­mungs­recht, wenn es … um den Face­book-Auf­tritt der Fir­ma geht. Dabei – so das Gericht – han­delt es sich bei der Face­book-Sei­te nicht um ein tech­ni­sches Instru­ment, dass zur Über­wa­chung der Mit­ar­bei­ter ein­ge­setzt wird oder wer­den kann (LAG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 12.1.2015, 9 TaBV 51/14).

Gut so. Aller­dings spricht nichts dage­gen, den Betriebs­rat ein­zu­bin­den, wenn damit die Akzep­tanz der Face­book-Kom­mu­ni­ka­ti­on unter den Mit­ar­bei­tern erhöht wird. Oft lässt sich näm­lich gera­de in klei­ne­ren Unter­neh­men das The­ma Mit­ar­bei­ter­su­che gut via Face­book bekannt machen, z. B. wenn Sie auf Stel­len­an­ge­bo­te ver­wei­sen und die­se anschlie­ßend von den Mit­ar­bei­ter an Freun­de oder Fami­li­en-Ange­hö­ri­ge geteilt oder ge-lik­ed werden.

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