Seit 2003 werden Überschüsse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen besteuert, wenn die Beteiligung unter 10 % liegt (Streubesitzbeteiligung). Viele Unternehmer haben reagiert und ihre Beteiligungen an anderen Unternehmen nachträglich erhöht. Solange, bis die Beteiligung über der kritischen 10 % – Schwelle liegt. Allerdings führte das in vielen Fällen zu Problemen mit den Finanzbehörden.
Achtung: …Die Finanzbehörden haben sich darauf verständigt, wie solche Zukäufe in Zukunft steuerlich behandelt werden (z. B. OFD Frankfurt vom 2.12.2013, S 2750a A – 19 – St 52). Danach gilt:
- Hält die GmbH Beteiligungen, die kleiner als 10 % ist, muss der Gewinn versteuert werden.
- Wird eine 10 % – Beteiligung zugekauft, bleiben dessen Gewinne sofort steuerfrei (Rückbeziehungsfiktion).
- Werden mehrere Anteile, die kleiner als 10 % sind, aber zusammen mehr als 10 % ergeben, im Laufe des Jahres (zu-) gekauft, sind die Gewinne daraus erst zum nächsten vollen Geschäftsjahr steuerfrei.
- Hält das Unternehmen Anteile, die kleiner als 10 % sind, und erwirbt das Unternehmen neue Anteile dazu, die ebenfalls kleiner als 10 % sind, wird das gesamte Paket weiterhin als Streubesitz behandelt und die übertragenen Gewinne daraus müssen versteuert werden.
Nach Einschätzung der meisten Experten ist die (zu) enge Auslegung der seit 2011 bestehenden neuen Rechtsgrundlage (§ 8b Abs. 4 KStG) durch die Finanzbehörden nicht korrekt. Sie können davon ausgehen, dass die oben gezeigten Besteuerungsfälle nicht widerspruchslos bleiben. Beim Anteilserwerb sollten Sie das Besteuerungs-Risiko minimieren. Z. B., indem Sie Zukäufe erst ab einem 10 % – Anteil vornehmen.