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Volkelt-Briefe

Beteiligung: Nur 10%-Zukauf verhindert Streubesitz-Besteuerung

Seit 2003 wer­den Über­schüs­se aus Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Betriebs­vermögen besteu­ert, wenn die Betei­li­gung unter 10 % liegt (Streu­be­sitz­be­tei­li­gung). Vie­le Unter­neh­mer haben reagiert und ihre Betei­li­gun­gen an ande­ren Unter­neh­men nach­träg­lich erhöht. Solan­ge, bis die Betei­li­gung über der kri­ti­schen 10 % – Schwel­le liegt. Aller­dings führ­te das in vie­len Fäl­len zu Pro­ble­men mit den Finanzbehörden.

Ach­tung: …Die Finanz­be­hör­den haben sich dar­auf ver­stän­digt, wie sol­che Zukäu­fe in Zukunft steu­er­lich behan­delt wer­den (z. B. OFD Frank­furt vom 2.12.2013, S 2750a A – 19 – St 52). Danach gilt:

  • Hält die GmbH Betei­li­gun­gen, die klei­ner als 10 % ist, muss der Gewinn ver­steu­ert werden.
  • Wird eine 10 % – Betei­li­gung zuge­kauft, blei­ben des­sen Gewin­ne sofort steu­er­frei (Rück­be­zie­hungs­fik­ti­on).
  • Wer­den meh­re­re Antei­le, die klei­ner als 10 % sind, aber zusam­men mehr als 10 % erge­ben, im Lau­fe des Jah­res (zu-) gekauft, sind die Gewin­ne dar­aus erst zum nächs­ten vol­len Geschäfts­jahr steuerfrei.
  • Hält das Unter­neh­men Antei­le, die klei­ner als 10 % sind, und erwirbt das Unter­neh­men neue Antei­le dazu, die eben­falls klei­ner als 10 % sind, wird das gesam­te Paket wei­ter­hin als Streu­be­sitz behan­delt und die     über­tra­ge­nen Gewin­ne dar­aus müs­sen ver­steu­ert werden.

Nach Ein­schät­zung der meis­ten Exper­ten ist die (zu) enge Aus­le­gung der seit 2011 bestehen­den neu­en Rechts­grund­la­ge (§ 8b Abs. 4 KStG) durch die Finanz­be­hör­den nicht kor­rekt. Sie kön­nen davon aus­ge­hen, dass die oben gezeig­ten Besteue­rungs­fäl­le nicht wider­spruchs­los blei­ben. Beim Anteils­er­werb soll­ten Sie das Besteue­rungs-Risi­ko mini­mie­ren. Z. B., indem Sie Zukäu­fe erst ab einem 10 % – Anteil vornehmen.

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