Ab sofort ist es zulässig, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn Kostenüberdeckungen, die in einer Kalkulationsperiode entstanden sind, in der folgenden Kalkulationsperiode durch entsprechend geminderte Entgelte ausgeglichen werden müssen. Das BMF hat den entsprechenden Erlass aus dem November 2011 ersatzlos gestrichen (BMF-Schreiben vom 22.11.2013, IV C 6 – S 2137/09/10004).
Das betrifft ganz konkret solche Fälle, in denen falsch kalkuliert wurde und bei der Nachkalkulation Fehlbeträge verbucht werden mussten. Für dieses Rechnungs-Risiko darf in Zukunft wieder eine Rückstellung „für ungewisse Verbindlichkeiten“ gebildet werden.