Grundsätzlich genügt zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GmbH die einfache Mehrheit, d. h. die Hälfte der abgegebenen Stimmen muss um eine Stimme überschritten werden. Im Gesellschaftsvertrag können andere Mehrheiten verlangt werden, etwa die
- Mehrheit (genau der abgegebenen Stimmen),
- absolute Mehrheit (das ist mehr als die Hälfte aller abstimmungsberechtigten Stimmen) oder sogar
- Einstimmigkeit.
Zulässig ist auch eine Bestimmung, wonach die Zustimmung eines bestimmten Gesellschafters vorliegen muss. Die ¾‑Mehrheit ist zwingend vorgeschrieben für:
- Satzungsänderungen (§ 53 Abs. 2 GmbHG) und
- für die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Satz 2 GmbHG)
- Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung.
Für diese Beschlüsse kann der Gesellschaftsvertrag auch Einstimmigkeit vorschreiben.