„Darf unser Gesellschafter-Geschäftsführer als Versammlungsleiter der Gesellschafterversammlung die Sitzung einfach abbrechen?“, so die Anfrage eines Kollegen, der eine strenge und autoritäre Leitung bemängelt. In der Praxis …
ist das ein Problem, dass oft in Familien-GmbHs mit mehreren Gesellschafter vorkommt, die wenig geschäftliche bzw. juristische Erfahrungen haben.
Die Rechtslage: NEIN. Wörtlich heißt es dazu in einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg: „Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung hat nicht die Kompetenz, die Versammlung abzubrechen. Ein kompetenzwidriger Abbruch führt nicht zur Beendigung der Versammlung“ (OLG Hamburg, Urteil vom 22.1.2016, 11 U 287/14). Fatale Folge: Verlässt einer der Gesellschafter aufgrund des Abbruchs der Veranstaltung durch den Versammlungsleiter (eventuell: durch einen der Gesellschafter-Geschäftsführer), sind die danach gefassten Beschlüsse u. U. trotzdem wirksam – d. h. sie können nicht aufgrund eines vermeintlichen Formfehlers angefochten werden. Zum Beispiel dann, wenn einer der Geschäftsführer auf der dann fortgesetzten Versammlung abberufen wird und der Gesellschafter oder der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer sein Stimmrecht nicht ausübt, weil er nicht mehr anwesend ist.