Ob innerbetriebliche Verrechnungen, Schachtelbeteiligungen zwischen verbundenen Unternehmen oder Auslandsbeziehungen in Konzerngesellschaften: Die meisten Geschäftsführer ..sind bei steuerlichen Konstrukten auf die Beratung durch den Steuer-Experten angewiesen. Eine tatsächliche eigene Beurteilung solcher komplizierten steuerlichen Sachverhalte durch den Geschäftsführer ist nicht oder nur schwierig möglich. Dagegen steht: Geht dem Finanzamt bei Steuergestaltungen Geld verloren und zeigt sich im Nachhinein, dass die gewählte Steuer-Gestaltung unzulässig war, halten sich die Finanzbehörden im Zweifel an den Geschäftsführer – bis hin ins Privatvermögen, wenn die Firma die Steuernachzahlung nicht mehr aufbringen kann. Jedenfalls ist das in den meisten Fällen so und der Geschäftsführer muss eine eventuelle Falschberatung in einem gesonderten Verfahren nachweisen und durchsetzen. Das ist aufwändig und in der Praxis kaum durchzusetzen. Was viele nicht wissen: Für solche Fälle gibt einschlägige Vorgaben des Bundesgerichtshofs, die die Rechte des Geschäftsführers klar vorgeben.
Fazit: Bei Beratungsmängeln haftet u. U. der Steuerberater. Er muss die Steuerschuld zahlen. Konkret ging es um die Abführung von Umsatzsteuer von Auslandsgeschäften (Schweiz), die die falsch beratene GmbH nicht zahlte. Weil der Geschäftsführer nicht in der Lage war, die Ausübung des Mandats durch den Steuerberater zu überwachen, „wird die vertragliche Dritthaftung des letzt verantwortlichen Steuerberaters eröffnet“ – so die BGH-Richter (so zuletzt BGH, Urteil v. 13.10.2011, IX ZR 193/10).