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Volkelt-Briefe

Behörde darf Firmen-Fuhrpark auf Fahrtenbuch verpflichten

Kann der wegen Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit um 41 Stun­den­ki­lo­me­ter gesuch­te Fah­rer nicht aus­fin­dig gemacht wer­den, dann ist die Behör­de berech­tigt, … für den gesam­ten Fuhr­park der Fir­ma (hier: 31 Fahr­zeu­ge) über einen Zeit­raum von 12 Mona­ten eine Fahr­ten­buch­auf­la­ge aus­zu­spre­chen (Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt, Beschluss vom 22.1.2015, 3 L 22/15).

In der Recht­spre­chung ist aner­kannt, dass bei unauf­ge­klärt geblie­be­nen Ver­kehrs­ver­stö­ßen mit ver­schie­de­nen auf einen Hal­ter zuge­las­se­nen Fir­men­fahr­zeu­gen die Anord­nung einer Fahr­ten­buch­auf­la­ge für den gesam­ten Fahr­zeug­park gerecht­fer­tigt sein kann. Ist der Adres­sat einer Fahr­ten­buch­auf­la­ge gleich­zei­tig Hal­ter meh­re­rer Fahr­zeu­ge, so dürf­ten die­se im Rah­men der ord­nungs­ge­mä­ßen Ermes­sens­aus­übung der Behör­de mit in die Fahr­ten­buch­auf­la­ge ein­be­zo­gen wer­den, wenn auf­grund der Nut­zungs­ge­pflo­gen­hei­ten des Hal­ters auch mit ande­ren Fahr­zeu­gen ein­schlä­gi­ge Zuwi­der­hand­lun­gen zu erwar­ten sind.

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