Immer wieder weigern sich Finanzämter, die Kosten für eine Geburtstags-Feier des Geschäftsführers als Werbungskosten anzuerkennen – mal aus grundsätzlichen Erwägungen, mal, weil es „private“ Teilnehmer gibt. Laut FG Rheinland-Pfalz gilt: Sind nur Arbeitnehmer, Geschäftspartner, ehemalige Arbeitnehmer (Rentner) und der Aufsichtsrat eingeladen, darf der (Gesellschafter-) Geschäftsführer die damit verbundenen Kosten in seiner Einkommensteuer-Erklärung als Werbungskosten ansetzen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015, 6 K 1868/13). …
Im Urteilsfall fand die Feier in Räumen der GmbH statt. Allerdings: Hat die GmbH keine geeigneten Räumlichkeiten, sollten auch die Kosten für eine Geburtstagsfeier in einem Restaurant oder in den eigenen vier Wänden als Werbungskosten abzusetzen sein. Im Einzelfall sollten Sie sich darauf einstellen, dass die Finanzbehörden gerade beim Gesellschafter-Geschäftsführer ganz genau hinschauen. Das gilt auch für die Höhe der Kosten. Die sollten angemessen sein und sich an der Höhe der steuerfreien Zuwendungen orientieren (110 EUR pro Teilnehmer).