Wenn Sie oder Ihre GmbH ein Darlehen vorzeitig zurückzahlen wollen, dann muss die Bank bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bereits geleistete Sondertilgungen berücksichtigen. Die Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), wonach Sondertilgungen unberücksichtigt bleiben und nicht zugunsten des Darlehensnehmers berücksichtigt werden, ist unwirksam (OLG Oldenburg, Urteil vom 4.7.2014, 6 U 236/13).
Mit dieser AGB – so das Gericht – ist es der Sparkasse möglich, mehr Zinsen zu berechnen als ihr bei ordnungsgemäßer Beendigung des Darlehensvertrages zustehen. Eine solche AGB wird nicht nur bei der Sparkasse sondern auch bei vielen privaten Banken verwendet. Gegen das Urteil ist Revision zugelassen. Danach wird der BGH den Fall erneut prüfen. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Bis dahin sollten Sie eine berechnete Vorfälligkeitsentschädigung nur anteilig gekürzt zahlen.