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AZUBI-Reinfall: So ziehen Sie die Reißleine

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die aus­bil­det, soll­ten Sie in den nächs­ten Wochen beson­ders auf­pas­sen: Passt der AZUBI, ist es in der Pro­be­zeit noch leicht mög­lich zu reagie­ren ohne gegen arbeits­recht­li­che Bestim­mun­gen zu ver­sto­ßen. Am bes­ten gehen Sie so vor: …

  • Um Kon­flik­te mit Ihrem Aus­zu­bil­den­den gar nicht erst auf­kom­men zu las­sen, soll­ten Sie von Anfang regel­mä­ßig mit Ihrem Aus­zu­bil­den­den sprechen.
  • Fra­gen Sie ihn, was ihm gefällt und was nicht.
  • Sagen Sie ihm, was Sie von ihm erwar­ten und was Sie ger­ne anders hät­ten und suchen Sie gemein­sam nach Lösungen.
  • Ist Ihr Aus­zu­bil­den­der unein­sich­tig, kann eine schrift­li­che Abmah­nung hel­fen, ihm den Ernst der Lage deut­lich zu machen.
  • In der Abmah­nung ist genau zu erläu­tern, was er falsch gemacht hat. Die Abmah­nung muss Kon­se­quen­zen (Kün­di­gung) für den Fall anzu­dro­hen, dass er sein fal­sches Ver­hal­ten wie­der­holt. Füh­ren Sie genau auf, an wel­chen Tagen er zu spät gekom­men ist, wann Arbeits­be­ginn war und wann er tat­säch­lich ein­ge­trof­fen ist.

Möch­ten Sie das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis been­den, soll­ten Sie das schon in der Pro­be­zeit tun. Nur in der Pro­be­zeit (min­des­tens 1, höchs­tens 4 Mona­te) kön­nen Sie das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis jeder­zeit, ohne Kün­di­gungs­frist und ohne Begrün­dung kün­di­gen (§ 22 Berufs­bil­dungs­ge­setz). Nach der Pro­be­zeit kön­nen Sie als Arbeit­ge­ber nur noch aus wich­ti­gem Grund frist­los kün­di­gen. Eine Kün­di­gung ist noch am letz­ten Tag der Pro­be­zeit mög­lich. Der Aus­zu­bil­den­de muss die schrift­li­che Kün­di­gung spä­tes­tens an die­sem Tag erhal­ten. Nach der Pro­be­zeit kön­nen Sie Ihrem Aus­zu­bil­den­den nur noch kün­di­gen, wenn Sie einen wich­ti­gen Grund haben. Eine Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund setzt vor­aus, dass

  • Sie alle ande­ren Mög­lich­kei­ten aus­ge­schöpft haben,
  • Sie Ihren Aus­zu­bil­den­den erfolg­los abge­mahnt haben und
  • es Ihnen beim bes­ten Wil­len nicht zumut­bar ist, das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis fortzusetzen.

Bei­spiel „Wich­ti­ger Kün­di­gungs­grund“: Ihr Aus­zu­bil­den­der kommt trotz meh­re­rer Gesprä­che und Abmah­nun­gen häu­fig zu spät oder gar nicht. Er schwänzt trotz Abmah­nung wie­der­holt die Schu­le und gefähr­det damit sei­nen Abschluss. Er äußert sich gegen­über aus­län­di­schen Kol­le­gen mit üblen, ras­sis­ti­schen Parolen.

Bei­spiel „Min­der­jäh­ri­ger Aus­zu­bil­den­der“: Unter­neh­mer U. ent­schließt sich, sei­nem min­der­jäh­ri­gen Aus­zu­bil­den­den zu kün­di­gen. Da die Pro­be­zeit noch nicht abge­lau­fen ist, meint er, kei­nen beson­de­ren Grund zu brau­chen. Er adres­siert das Schrei­ben an die Eltern des Aus­zu­bil­den­den und lässt es – die Zeit drängt – am letz­ten Tag der Pro­be­zeit früh­mor­gens in den Haus­brief­kas­ten der Eltern ein­wer­fen. Die Eltern, die zu die­sem Zeit­punkt ver­reist sind, erfah­ren erst 2 Tage spä­ter durch ihren Sohn von der Kün­di­gung. Hat U. alles rich­tig gemacht? Ant­wort: Ja, U. hat noch recht­zei­tig in der Pro­be­zeit gekün­digt. Weil sein Aus­zu­bil­den­der min­der­jäh­rig war, muss­te er die Kün­di­gung an die Eltern rich­ten. Die Kün­di­gung war früh­mor­gens recht­zei­tig im Haus­brief­kas­ten der Eltern Die Eltern muss­ten an die­sem Tag noch mit der übli­chen Post­zu­stel­lung rech­nen. Dass sie im Urlaub waren, spielt kei­ne Rol­le, auch wenn U. das wusste.

Die Kün­di­gung muss schrift­lich erfol­gen. Bei der Kün­di­gung nach der Pro­be­zeit ist der Kün­di­gungs­grund im Kün­di­gungs­schrei­ben genau und nach­voll­zieh­bar anzu­ge­ben. Fehlt er, ist die Kün­di­gung unwirk­sam. All­ge­mei­ne For­mu­lie­run­gen wie z. B. „schlech­tes Beneh­men“ oder „Zuspät­kom­men“ rei­chen nicht aus. Es reicht auch nicht, auf die münd­lich genann­ten Kün­di­gungs­grün­de hin­zu­wei­sen. Ist der Aus­zu­bil­den­de noch min­der­jäh­rig, müs­sen die Abmah­nun­gen und die Kün­di­gung an die Eltern als die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten gerich­tet sein. Ach­tung: Ist Ihre Aus­zu­bil­den­de schwan­ger oder schwer behin­dert, hat sie Son­der-Kün­di­gungs­schutz wie jede ande­re schwan­ge­re oder schwer behin­der­te Mitarbeiterin.Ihr Kün­di­gungs­grund muss umso schwe­rer wie­gen, je jün­ger Ihr Aus­zu­bil­den­der ist und je län­ger das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis schon dau­ert. Kurz vor der Abschluss­prü­fung ist eine Kün­di­gung nur noch in ganz außer­ge­wöhn­li­chen Fäl­len mög­lich. Ist Ihnen der Kün­di­gungs­grund, z. B. das üble Beschimp­fen eines Kol­le­gen, schon län­ger als 2 Wochen bekannt, dür­fen Sie des­we­gen nicht mehr kündigen.

 

Umge­kehrt gilt für den AZUBI: In der Pro­be­zeit kann er, wie der Arbeit­ge­ber, jeder­zeit und ohne Frist kün­di­gen. Anders als Sie darf er nach der Pro­be­zeit auch frist­ge­recht kün­di­gen, wenn er die Berufs­aus­bil­dung been­den oder eine ande­re Aus­bil­dung begin­nen will. Er muss dann eine Kün­di­gungs­frist von 4 Wochen einhalten.

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