Als Geschäftsführer einer GmbH, die ausbildet, sollten Sie in den nächsten Wochen besonders aufpassen: Passt der AZUBI, ist es in der Probezeit noch leicht möglich zu reagieren ohne gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Am besten gehen Sie so vor: …
- Um Konflikte mit Ihrem Auszubildenden gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollten Sie von Anfang regelmäßig mit Ihrem Auszubildenden sprechen.
- Fragen Sie ihn, was ihm gefällt und was nicht.
- Sagen Sie ihm, was Sie von ihm erwarten und was Sie gerne anders hätten und suchen Sie gemeinsam nach Lösungen.
- Ist Ihr Auszubildender uneinsichtig, kann eine schriftliche Abmahnung helfen, ihm den Ernst der Lage deutlich zu machen.
- In der Abmahnung ist genau zu erläutern, was er falsch gemacht hat. Die Abmahnung muss Konsequenzen (Kündigung) für den Fall anzudrohen, dass er sein falsches Verhalten wiederholt. Führen Sie genau auf, an welchen Tagen er zu spät gekommen ist, wann Arbeitsbeginn war und wann er tatsächlich eingetroffen ist.
Möchten Sie das Ausbildungsverhältnis beenden, sollten Sie das schon in der Probezeit tun. Nur in der Probezeit (mindestens 1, höchstens 4 Monate) können Sie das Ausbildungsverhältnis jederzeit, ohne Kündigungsfrist und ohne Begründung kündigen (§ 22 Berufsbildungsgesetz). Nach der Probezeit können Sie als Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Eine Kündigung ist noch am letzten Tag der Probezeit möglich. Der Auszubildende muss die schriftliche Kündigung spätestens an diesem Tag erhalten. Nach der Probezeit können Sie Ihrem Auszubildenden nur noch kündigen, wenn Sie einen wichtigen Grund haben. Eine Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass
- Sie alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben,
- Sie Ihren Auszubildenden erfolglos abgemahnt haben und
- es Ihnen beim besten Willen nicht zumutbar ist, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen.
Beispiel „Wichtiger Kündigungsgrund“: Ihr Auszubildender kommt trotz mehrerer Gespräche und Abmahnungen häufig zu spät oder gar nicht. Er schwänzt trotz Abmahnung wiederholt die Schule und gefährdet damit seinen Abschluss. Er äußert sich gegenüber ausländischen Kollegen mit üblen, rassistischen Parolen.
Beispiel „Minderjähriger Auszubildender“: Unternehmer U. entschließt sich, seinem minderjährigen Auszubildenden zu kündigen. Da die Probezeit noch nicht abgelaufen ist, meint er, keinen besonderen Grund zu brauchen. Er adressiert das Schreiben an die Eltern des Auszubildenden und lässt es – die Zeit drängt – am letzten Tag der Probezeit frühmorgens in den Hausbriefkasten der Eltern einwerfen. Die Eltern, die zu diesem Zeitpunkt verreist sind, erfahren erst 2 Tage später durch ihren Sohn von der Kündigung. Hat U. alles richtig gemacht? Antwort: Ja, U. hat noch rechtzeitig in der Probezeit gekündigt. Weil sein Auszubildender minderjährig war, musste er die Kündigung an die Eltern richten. Die Kündigung war frühmorgens rechtzeitig im Hausbriefkasten der Eltern Die Eltern mussten an diesem Tag noch mit der üblichen Postzustellung rechnen. Dass sie im Urlaub waren, spielt keine Rolle, auch wenn U. das wusste.
Umgekehrt gilt für den AZUBI: In der Probezeit kann er, wie der Arbeitgeber, jederzeit und ohne Frist kündigen. Anders als Sie darf er nach der Probezeit auch fristgerecht kündigen, wenn er die Berufsausbildung beenden oder eine andere Ausbildung beginnen will. Er muss dann eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einhalten.