Als Geschäftsführer einer GmbH, die ausbildet, sollten Sie in den nächsten Wochen besonders aufpassen: Passt der AZUBI nicht, ist es in der Probezeit noch leicht möglich zu reagieren, ohne gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Möchten Sie das Ausbildungsverhältnis beenden, sollten Sie das also unbedingt …noch in der Probezeit tun. Nur in der Probezeit (mindestens 1, höchstens 4 Monate) können Sie das Ausbildungsverhältnis jederzeit, ohne Kündigungsfrist und ohne Begründung kündigen (§ 22 Berufsbildungsgesetz). Nach der Probezeit können Sie als Arbeitgeber nur noch fristlos, aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist noch am letzten Tag der Probezeit möglich. Der Auszubildende muss die schriftliche Kündigung spätestens an diesem Tag erhalten. Nach der Probezeit können Sie Ihrem Auszubildenden nur noch kündigen, wenn Sie einen wichtigen Grund haben. Eine Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass
- Sie alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben,
- Sie Ihren Auszubildenden erfolglos abgemahnt haben und
- es Ihnen beim besten Willen nicht zumutbar ist, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen.
Ihr Kündigungsgrund muss umso schwerer wiegen, je jünger Ihr Auszubildender ist und je länger das Ausbildungsverhältnis schon dauert. Kurz vor der Abschlussprüfung ist eine Kündigung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich. Ist Ihnen der Kündigungsgrund, z. B. das üble Beschimpfen eines Kollegen, schon länger als 2 Wochen bekannt, dürfen Sie deswegen nicht mehr kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei der Kündigung nach der Probezeit ist der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben genau anzugeben. Fehlt er, ist die Kündigung unwirksam. Allgemeine Formulierungen wie z. B. „schlechtes Benehmen“ oder „Zuspätkommen“ reichen nicht aus.
Beispiel: Unternehmer U. beschließt, den minderjährigen Auszubildenden zu kündigen. Da die Probezeit nicht ganz abgelaufen ist, meint er, keinen besonderen Grund zu brauchen. Er adressiert das Schreiben an die Eltern des Azubi und lässt es am letzten Tag der Probezeit frühmorgens in den Hausbriefkasten der Eltern einwerfen. Die Eltern, die zu diesem Zeitpunkt verreist sind, erfahren erst 2 Tage später durch ihren Sohn von der Kündigung. Hat U. alles richtig gemacht? Antwort: Ja, U. hat noch rechtzeitig gekündigt. Weil sein Auszubildender minderjährig war, musste er die Kündigung an die Eltern richten. Die Kündigung war frühmorgens rechtzeitig im Hausbriefkasten der Eltern Die Eltern mussten an diesem Tag noch mit der üblichen Postzustellung rechnen.