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Not-Geschäftsführer

Hat die GmbH kei­nen oder nicht die laut Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­schrie­be­ne Anzahl von Geschäfts­füh­rern und wird kein neu­er bestellt, kann das Amts­ge­richt auf Antrag der Gesell­schaf­ter eine Ergän­zungs­be­stel­lung vor­neh­men und einen Not-Geschäfts­füh­rer bestel­len ( § 28 BGB). Der so bestell­te Geschäfts­füh­rer hat alle Rech­te und Pflich­ten aus dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH und den sons­ti­gen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen für GmbH. Die Not-Bestel­lung darf nur in drin­gen­den Fäl­len erfol­gen und nur so lan­ge bestehen, bis eine ordent­li­che Bestel­lung erfol­gen kann (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) .

Typi­sche Vor­fäl­le für Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers sind z. B. der Tod eines Geschäfts­füh­rers, anhal­ten­de schwe­re Krank­heit eines Geschäfts­füh­rers. Kei­ne Grund für die Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers sind Dif­fe­ren­zen zwi­schen den Gesell­schaf­tern. Den Antrag auf Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers kön­nen die Gesell­schaf­ter, Gläu­bi­ger der GmbH, die Mit-Geschäfts­füh­rer, aber auch eine Ver­wal­tungs­be­hör­de sein. Stellt ein ein­zel­ner Geschäfts­füh­rer den Antrag, dann sind hier­für die gesell­schafts­ver­trag­li­chen Ver­tre­tungs­re­ge­lun­gen außer Kraft gesetzt; jeder Geschäfts­füh­rer kann den Antrag stellen.

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Notarielle Beurkundung

Für die Beur­kun­dung des GmbH-Gesell­schafts­ver­trags oder von Ände­run­gen und Ergän­zun­gen zum Gesell­schafts­ver­trag durch einen Notar gel­ten die Vor­schrif­ten des Beur­kun­dungs­ge­set­zes (§§ 8 ff, BeurkG). Das Pro­to­koll muss Ort, Tag der Ver­hand­lung, die Bezeich­nung der Betei­lig­ten und der bei der Ver­hand­lung mit­wir­ken­den Per­so­nen sowie die Erklä­run­gen der Betei­lig­ten ent­hal­ten. Es muss in Anwe­sen­heit des Notars vor­ge­le­sen, von den Betei­lig­ten geneh­migt und eigen­hän­dig unter­schrie­ben werden.

Zur GmbH-Grün­dung müs­sen alle Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges in der Urkun­de ent­hal­ten sein. Aus die­sem Grund muss der gesam­te Inhalt des Gesell­schafts­ver­tra­ges unmit­tel­bar aus dem Pro­to­koll zur Errich­tung der Gesell­schaft zu ent­neh­men sein. Mög­lich ist es aber auch, den gesam­ten Gesell­schafts­ver­trag als Anla­ge zum Grün­dungs­pro­to­koll hinzuzufügen.

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Nießbrauch an einem GmbH-Anteil

Beim Nieß­brauch bleibt der Gesell­schaf­ter recht­li­cher Eigen­tü­mer eines Wirt­schafts­gu­tes. Die wirt­schaft­li­che Nut­zung selbst wird dage­gen auf einen Drit­ten über­tra­gen (§§ 1067 f. BGB). Der GmbH-Geschäfts­an­teil kann im Nieß­brauch genutzt wer­den, auch ledig­lich der Teil eines Geschäfts­an­teils. Im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kann der Nieß­brauch aus­ge­schlos­sen werden.

Ist die Geneh­mi­gung der Gesell­schaf­ter für Rechts­ge­schäf­te an dem Geschäfts­an­teil vor­ge­se­hen, dann gilt dies auch für die Bestel­lung eines Nieß­brauchs. Die Bestel­lung des Nieß­brauchs erfolgt mit nota­ri­ell beur­kun­de­tem Ver­trag. Auch der sog. Vor­be­halts­nieß­brauch ist nota­ri­ell zu beur­kun­den. Die Bestel­lung eines Nieß­brauchs ist der GmbH anzu­mel­den. Ist dies nicht der Fall, kann die GmbH ihre Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen wei­ter gegen­über dem Gesell­schaf­ter erbringen.

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 03/2010

Aus dem Inhalt: Wel­che Feh­ler Sie beim Kauf einer Fir­ma auf kei­nen Fall machen dür­fen + Wie Sie jetzt Ihre Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung ver­bes­sern kön­nen + Kon­zern-Unter­neh­men müs­sen Anstel­lungs­ver­trag für Geschäfts­füh­rer ändern – so ver­bes­sern Sie Ihr nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot + stren­ge­re Auf­la­gen bei betriebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen u.v.a.

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Nichtigkeit

Die Nich­tig­keit eines Beschlus­ses wird mit der Fest­stel­lungs­kla­ge (Land­ge­richt – Abt. Wirt­schafts­recht) geprüft. Die Kla­ge kann grund­sätz­lich nur von Betrof­fe­nen, also den Gesell­schaf­tern erho­ben wer­den, nicht aber vom Fremd-Geschäfts­füh­rer. Ver­klagt wird die GmbH. Geschäfts­füh­rer müs­sen unver­züg­lich die Gesell­schaf­ter unter­rich­ten, wenn eine Fest­stel­lungs­kla­ge zur Nich­tig­keit eines Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses erho­ben wird.

Grün­de für die Nich­tig­keit sind z. B.:

  • Ein­be­ru­fungs­män­gel (nicht alle Gesell­schaf­ter, feh­len­de Ein­be­ru­fungs­be­rech­ti­gung, fal­sche Anga­ben bei der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, unvoll­stän­dig oder zu spät vor­ge­leg­te Tagesordnung),
  • die feh­len­de Beur­kun­dung eines Beschlusses,
  • Ver­stoß des Beschlus­ses gegen gel­ten­de gesetz­li­che Vorschriften;
  • Ver­stoß gegen die guten Sitten,
  • feh­len­de gesetz­li­che oder gesell­schafts­ver­trag­li­che Vor­aus­set­zun­gen (feh­len­de Prü­fung des Jahresabschlusses).

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Nebentätigkeiten

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat grund­sätz­lich sei­ne gesam­te Arbeits­kraft mit all sei­nen per­sön­li­chen Fähig­kei­ten, sei­nen Kennt­nis­sen und sei­nen Erfah­run­gen in den Dienst der GmbH zu stel­len. Auch sein Ver­hal­ten außer­halb des Diens­tes hat ein Geschäfts­füh­rer im Hin­blick auf sei­ne Funk­ti­on als Organ der GmbH zu über­prü­fen. Das gilt ins­be­son­de­re für die Über­nah­me von Neben­tä­tig­kei­ten außer­halb der Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit. Unre­gel­mä­ßig­kei­ten in die­sem Bereich sind Aspek­te, die für eine Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Jedoch gilt auch für den GmbH-Geschäfts­füh­rer das Grund­recht der Berufs­frei­heit aus Art. 12 Grund­ge­setz. Des­halb darf ihm eine Neben­tä­tig­keit nicht ohne wei­te­res unter­sagt wer­den (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Danach ist der Geschäfts­füh­rer zur Auf­nah­me einer Neben­tä­tig­keit befugt, wenn die­se kei­ne Beein­träch­ti­gung sei­ner geschäfts­füh­re­ri­schen Haupt­tä­tig­keit mit sich bringt. Ent­schei­dend ist dabei nur der Umfang der Tätig­keit und nicht, ob sie ent­gelt­lich oder ehren­amt­lich aus­ge­übt wird. Auch die Über­nah­me ehren­amt­li­cher Funk­tio­nen kann für einen Geschäfts­füh­rer eine so star­ke Belas­tung dar­stel­len, dass ihm dane­ben eine ord­nungs­ge­mä­ße Wahr­neh­mung sei­ner Haupt­tä­tig­keit für die GmbH nicht mehr mög­lich ist. Des­halb gel­ten z. B. auch die Über­nah­me poli­ti­scher Funk­tio­nen oder Vor­stands­po­si­tio­nen in Ver­ei­nen als Nebentätigkeiten.

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Nachschusspflicht

Die Gesell­schaf­ter der GmbH kön­nen im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­ba­ren, dass auf Beschluss zusätz­li­che Ein­la­gen der Gesell­schaf­ter zu erbrin­gen sind. Die Nach­schuss­ver­pflich­tung kann auf einen Höchst­be­trag beschränkt wer­den (begrenz­te Nach­schuss­pflicht § 28 GmbHG) oder der Höhe nach unbe­schränkt (unbe­schränk­te Nach­schuss­pflicht § 27 GmbHG) ver­ein­bart werden.

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Mindestkapital

Die deut­sche GmbH muss min­des­tens mit einem Kapi­tal von 25.000 € gegrün­det wer­den. Davon müs­sen die Gesell­schaf­ter min­des­tens 12.500 € sofort als Ein­la­ge ein­zah­len oder als sog. Sach­ein­la­ge erbrin­gen. Die Mini-GmbH (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) kann ab min­des­tens 1 € Stamm­ka­pi­tal gegrün­det werden.

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Liquidation der GmbH

Liqui­da­ti­on bedeu­tet die Auf­lö­sung einer GmbH. Für die Auf­lö­sung unter­schei­det man zwi­schen gesetz­li­chen und ver­trag­li­chen, das heißt in der Sat­zung der GmbH fest­ge­leg­te Auf­lö­sungs­grün­de. Einen Son­der­fall der Auf­lö­sung stellt das Insol­venz­ver­fah­ren dar, wel­ches sich in der Abwick­lung nicht nach den Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes, son­dern nach der Insol­venz­ord­nung richtet.

Gesetz­li­che Auf­lö­sungs­grün­de sind z. B.:

  • Ablauf der im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­leg­ten Dau­er der Gesell­schaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).
  • Gericht­li­ches Urteil, wenn die Errei­chung des Gesell­schafts­zwecks unmög­lich wird oder wenn ande­re in den Ver­hält­nis­sen der GmbH lie­gen­de wich­ti­ge Grün­de für die Auf­lö­sung (z.B. unheil­ba­re Zer­rüt­tung zwi­schen den Gesell­schaf­tern) vor­han­den sind. (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m § 61 GmbHG).
  • Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens (§ 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG).

Ver­trag­li­che Auf­lö­sungs­grün­de sind:

  • Gesell­schaf­ter­be­schluss mit 2/3 der mit­stim­men­den Gesell­schafts­an­tei­le (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Abwei­chun­gen von die­sem Mehr­heits­er­for­der­nis kön­nen im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart werden.
  • Grün­de die ohne Auf­lö­sungs­be­schluss – auto­ma­tisch – zur Auf­lö­sung der Gesell­schaft füh­ren, wie z.B. Tod eines Gesell­schaf­ters, Eröff­nung des Kon­kurs­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen eines Gesell­schaf­ters, Erlö­schen einer gewer­be­recht­li­chen Erlaubnis.

Obwohl sie sich in Liqui­da­ti­on befin­det, bleibt die GmbH wei­ter­hin mit eige­ner Rechts­per­sön­lich­keit bestehen. Aller­dings ist sie mit dem Zusatz „i. L.” als in Auf­lö­sung befind­lich nach außen zu kenn­zeich­nen ( § 68 GmbHG). Haupt­tä­tig­keit der Gesell­schaft in die­ser Pha­se ist die Ver­wer­tung des Ver­mö­gens der GmbH, das Beglei­chen bestehen­der Ver­bind­lich­kei­ten und die Ver­tei­lung des Rest­ver­mö­gens unter den Gesellschaftern.

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Lagebericht

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH müs­sen neben der Bilanz, der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung und dem Anhang einen Lage­be­richt auf­zu­stel­len (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Lage­be­richt muss in den ers­ten drei Mona­ten des Geschäfts­jah­res für das vor­an­ge­gan­ge­ne Geschäfts­jahr erstellt wer­den. Klei­nen GmbH ist es frei­ge­stellt, einen Lage­be­richt auf­zu­stel­len. Erstel­len sie einen Lage­be­richt, ver­län­gert sich die Auf­stel­lungs­frist auf sechs Mona­te nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Der Lage­be­richt bil­det den Geschäfts­ver­lauf und die wirt­schaft­li­che Lage der GmbH ab. Wel­che Anga­ben zu die­sem Zweck im Ein­zel­nen zu machen sind, regelt § 289 HGB. Nach die­ser Vor­schrift sind im Lage­be­richt der Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH so dar­zu­stel­len, dass ein den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Bild ver­mit­telt wird.

Außer­dem soll der Lage­be­richt ein­ge­hen auf:

  • Vor­gän­ge von beson­de­rer Bedeu­tung, die nach Schluss des Geschäfts­jah­res ein­ge­tre­ten sind;
  • die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung der GmbH;
  • den Bereich For­schung und Entwicklung.

Wäh­rend für die Bericht­erstat­tung über den Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH eine gene­rel­le Anga­be­pflicht besteht, sind die übri­gen Ein­zel­an­ga­ben ledig­lich Soll-Anga­ben. Das heißt jedoch nicht, dass ein Wahl­recht besteht, die­se Anga­ben zu erbrin­gen oder dar­auf zu ver­zich­ten. Die Bericht­erstat­tung kann unter­blei­ben, wenn kei­ne der ange­spro­che­nen Ereig­nis­se vor­lie­gen oder wenn sie nur von gerin­ger Bedeu­tung für die GmbH sind.

Weiterführende Informationen:

Der Jah­res­ab­schluss der GmbH

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