Grundsätzlich haben die Gesellschafter (-Geschäftsführer) Anspruch auf den von der GmbH erwirtschafteten Gewinn – so wie er sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und handelsrechtlichen Vorschriften ergibt. Den Gesellschaftern bleibt es dabei überlassen, ob der Gewinn unter den Gesellschaftern verteilt wird oder ob aus dem Gewinn Rücklagen zum Verbleib in der GmbH gebildet werden sollen. Im Einzelnen ist festgelegt (§ 29 GmbHG):
- Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
- Die Verteilung des Gewinns erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab für die Verteilung festgesetzt werden.
Der Gewinnanspruch des einzelnen Gesellschafters entsteht mit dem Gewinnverteilungsbeschluss. Aus diesem Grund hat jeder Gesellschafter einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Beschlussfassung. Mit dem Gewinnanspruch hat der Gesellschafter das Recht auf Auszahlung des Gewinnanteils. Nur wenn sich nachträglich herausstellt, dass keine ausschüttungsfähige Masse vorhanden ist oder eine Ausschüttung gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift verstoßen würde, darf die Gesellschaft die Auszahlung nicht leisten.
Weiterführende Informationen:
Gesellschafter-Beschluss: Gewinnverwendung
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer