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Volkelt-Briefe

Aufsichtsrats-/Beirats-Tätigkeit: Keine Umsatzsteuer auf Unternehmerlohn

Ent­ge­gen der Ansicht des Finanz­amts und im Ein­ver­neh­men mit der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH, zur Richt­li­nie 2006/112/EG) hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt abschlie­ßend fest­ge­stellt, dass der Auf­sichts- oder Bei­rat nicht als  umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Unter­neh­mer tätig ist, wenn er für sei­ne Tätig­keit eine Fest­ver­gü­tung erhält (BFH, Urteil v. 27.11.2019, V R 23/19).

Nach die­ser Recht­spre­chung müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den ent­spre­chen­de Ver­gü­tun­gen immer dann als umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Unter­neh­mer­lohn ein­stu­fen wer­den, wenn eine – oder zusätz­lich eine – erfolgs­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung für die Auf­sichts­rats- bzw. Bei­rats-Tätig­keit gezahlt wird. Im Ein­zel­fall ist zu prü­fen, wel­che Gestal­tung ziel­füh­rend ist bzw. ob die Ver­gü­tungs­re­ge­lung ange­passt wer­den muss.

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