Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Nachweisgesetzes vom 21.7.1995 muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Insofern ist der bis zum Inkrafttreten diese Gesetzes unbeschränkt geltende Grundsatz der Formfreiheit von Arbeitsverträgen insoweit klar eingeschränkt, als zumindest folgende Tatbestände des Vertrags schriftlich fixiert werden müssen:
- Name und Anschrift der Vertragspartner
- Beginn und bei befristeten Arbeitsverträgen auch das Ende des Vertrags
- Arbeitsort
- Tätigkeitsbeschreibung
- Zusammensetzung und Höhe des Entgelts
- Arbeitszeit
- Erholungsurlaub
- Kündigungsfristen
- Eventuell Hinweise auf die Anwendung von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Tätigkeitsbeschreibung
Je präziser die Tätigkeit beschrieben wird, um so mehr besteht die Gefahr, dass Ihr Direktions- oder Weisungsrecht ausgehöhlt wird. Dass also der Arbeitnehmer auf die Ausübung der exakt beschriebenen Tätigkeit besteht und jede Änderung ablehnt. Dann hilft nur ein Änderungsvorbehalt im Vertrag, wonach in bestimmten Fällen dem Arbeitnehmer auch andere Aufgaben zugewiesen können, oder er an eine andere Stelle versetzt werden kann.
Fazit:
- Tätigkeitsbeschreibung nicht zu eng und detailliert;
- Änderungsvorbehalt in Arbeitsvertrag aufnehmen;
- Kernbereiche wie Entgelt können nur durch Änderungskündigung verändert werden;
- Die einzelnen Stufen der Änderungskompetenz des Arbeitgebers sind Weisungsrecht, Änderungsvorbehalt, Änderungskündigung