Beschenkt der Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier an die anwesenden Mitarbeiter Geschenke (hier: IPad mini im Wert von rund 270 €), haben die nicht anwesende Mitarbeiter keinen Anspruch darauf, auch ein solches Geschenk zu erhalten (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.10.2013, 3 Ca 1819/13).
Selbst wenn ein Mitarbeiter an der Weihnachtsfeier krankheitsbedingt nicht teilnehmen kann, ändert das nichts an der Rechtslage. Als Arbeitgeber sind Sie frei, Überraschungsgeschenke zu machen und dürfen auch „spontan“ schenken (um so die Anwesenheit an der Weihnachtsfeier attraktiver zu machen). Im Urteilfall waren 75 von 100 Mitarbeitern anwesend und jeder von ihnen durfte ein IPad mini entgegen nehmen. Für diese Mitarbeiter war die Überraschung groß und überaus gelungen.