Es genügt nicht, eine betriebsbedingte Kündigung mit Umstrukturierungen zu begründen. Sie müssen das konkret belegen – z. B. durch Beschlussprotokolle oder durch Maßnahmen wie einen nachweislich veränderten Geschäftsablauf (ArbG Berlin, Urteil vom 24.3.2016, 28 Ca 283/16). …
Das beklagte Unternehmen (Unternehmensberatung) hatte die Umstrukturierung lediglich vorgetragen, konnte das aber nicht belegen. Die Kündigung ist unwirksam. Sie müssen dem Arbeitsgericht zumindest „Anschauungsmaterial“ vorlegen.