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Arbeitsrecht: Bessere Karten für Arbeitgeber im Abfindungs-Poker

Nach einem neu­en Grund­satz-Urteil des Bundes­arbeitsgerichts (BAG) trägt der Arbeit­neh­mer die Beweis­pflicht, wenn er sein Arbeits­zeug­nis zu sei­nem Vor­teil abän­dern las­sen will und damit eine über­durch­schnitt­lich gute Beur­tei­lung errei­chen will (BAG, Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13). Auch, … wenn in der Bran­che den Arbeit­neh­mern in der Regel gute bis sehr gute Zeug­nis­se aus­ge­stellt werden.

Der Arbeit­ge­ber (Zahn­arzt) hat­te einer Mit­ar­bei­te­rin mit dem Urteil zur vol­len Zufrie­den­heit ledig­lich ein befrie­di­gend aus­ge­stellt. Will sie ein gut oder sehr gut muss die Mit­ar­bei­te­rin dafür den Nach­weis antre­ten. Für Sie als Arbeit­ge­ber heißt das: Geht es beim Aus­schei­den um eine Abfin­dung, kön­nen Sie mit einem sehr gut jetzt ein­fa­cher um eine gerin­ge­re Abfin­dung pokern. Der Beweis ist näm­lich nicht ganz ein­fach zu erbrin­gen. Vor­sicht: Es sei denn, Sie oder der vor­he­ri­ge Arbeit­ge­ber hat­ten dem Mit­ar­bei­ter bereits ein Zeugnis/Zwischenzeugnis aus­ge­stellt, in dem über­durch­schnitt­lich gute bis sehr gute Leis­tun­gen attes­tiert wurden.

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