Wenn Sie Mitarbeitern die Möglichkeit für eine Home-Office-Tätigkeit geben, müssen Sie ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) kennen. Danach gilt: Verunglückt ein Arbeitnehmer während der Arbeit in seinem Home-Office (hier: Treppensturz beim Holen eines Getränks), dann ist das …kein Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen muss (BSG, Urteil vom 5.7.2016, B 2 U 2/15 R). Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer im Dachgeschoss der Wohnung einen häuslichen Arbeitsplatz eingerichtet. In der Praxis ist in einem solchen Fall ohnehin davon auszugehen, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ohnehin kaum die tatsächlichen Risiken und Schadensfälle abdeckt. Hier ist jetzt Ihre Personalabteilung gefordert – ansonsten besteht überhaupt kein Versicherungsschutz.
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Arbeitsmodelle: Home-Office hat eine Versicherungslücke
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter mit Home-Office-Möglichkeiten bzw. festen Home-Office-Zeiten (freitags) darauf hin, dass hier eine Versicherungslücke besteht. Machen Sie zur Voraussetzung für Ihre Zustimmung für eine Home-Office-Tätigkeit, dass zusätzlich eine private Unfallversicherung abgeschlossen wird – dabei muss sicher gestellt sein, dass von dieser auch Unfallfolgen aus Home-Office-Unfällen abgesichert sind. Nur dann ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer keine privatrechtlichen Forderungen gegen den Arbeitgeber stellen bzw. durchsetzen kann.