Zahlt die Firma regelmäßige Sonderzahlungen (hier: regelmäßig 2 halbe Monatsbezüge pro Jahr anteilig monatlich ausgezahlt), dann kann das bei der Berechnung des Mindestlohn einberechnet werden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.1.2016, 19 Sa 1851/15). …
Nur durch Umrechnung einer vertraglich vereinbarten Sonderzahlung wurde der Mindestlohn erreicht. Eine Besonderheit gilt allerdings für zu zahlende Nachtarbeitszuschläge: Diese müssen – auch wenn diese im Arbeitsvertrag auf den unter dem Mindestlohn liegenden Stundenlohn gekoppelt sind – grundsätzlich auf den Mindestlohn von 8,50 EUR berechnet werden.