Kategorien
Volkelt-Briefe

Anzug und Krawatte: Kein Werbungskostenzuschuss für Geschäftsführer

Ein ange­stell­ter Rechts­an­walt (wer sonst) bemüh­te die Finanz­ge­richts­bar­keit, um die Fra­ge nach Anzug und Kra­wat­te als Steu­er min­dern­de Auf­wen­dung (Wer­bungs­kos­ten) für Berufs­klei­dung klä­ren zu las­sen. Was ja auch den einen oder ande­ren Geschäfts­füh­rer betrifft, der tags­über lie­ber berufs­taug­li­che Klei­dung tra­gen wür­de, sich aber auf­grund sei­ner Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­ga­ben (Bank- und Kun­den­ge­sprä­che) bewusst für ein Busi­ness-Out­fit ent­schei­det. Für die Steu­er-Juris­ten spielt das kei­ne Rolle.

Die Finanz­rich­ter leh­nen einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ab. Begrün­dung: „Die gele­gent­li­che pri­va­te Nut­zung kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den“. Ande­res gilt nur für die typi­sche Amts­tracht oder den schwar­zen Anzug eines Bestat­ters. Schwa­cher Trost: Wenn Sie in der Pro­duk­ti­on einen Schutz­helm tra­gen, dür­fen Sie den bei den Wer­bungs­kos­ten anset­zen. Vor­aus­set­zung: Sie haben ihn selbst bezahlt (FG Ham­burg, Urteil vom 26.3.2014, 6 K 231/12).

 Steu­er­frei ist es aber, wenn Sie Ihren Mit­ar­bei­tern die von Ihnen gewünsch­te Arbeits­klei­dung kos­ten­los oder ver­bil­ligt über­las­sen. Das gilt auch für den Bar­zu­schuss zur Klei­dung, wenn Sie das Out­fit (Fir­men-Sti­cker) vor­ge­ben (betrieb­li­che Ver­an­las­sung) oder wenn Sie dabei einen Mit­ar­bei­ter gezielt finan­zi­ell unter­stüt­zen wollen.

Schreibe einen Kommentar