Ein angestellter Rechtsanwalt (wer sonst) bemühte die Finanzgerichtsbarkeit, um die Frage nach Anzug und Krawatte als Steuer mindernde Aufwendung (Werbungskosten) für Berufskleidung klären zu lassen. Was ja auch den einen oder anderen Geschäftsführer betrifft, der tagsüber lieber berufstaugliche Kleidung tragen würde, sich aber aufgrund seiner Repräsentationsaufgaben (Bank- und Kundengespräche) bewusst für ein Business-Outfit entscheidet. Für die Steuer-Juristen spielt das keine Rolle.
Die Finanzrichter lehnen einen Werbungskostenabzug ab. Begründung: „Die gelegentliche private Nutzung kann nicht ausgeschlossen werden“. Anderes gilt nur für die typische Amtstracht oder den schwarzen Anzug eines Bestatters. Schwacher Trost: Wenn Sie in der Produktion einen Schutzhelm tragen, dürfen Sie den bei den Werbungskosten ansetzen. Voraussetzung: Sie haben ihn selbst bezahlt (FG Hamburg, Urteil vom 26.3.2014, 6 K 231/12).