Der Anhang ist Teil des Jahresabschlusses und hat die Aufgabe, ergänzende Angaben zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung zu machen (§§ 284 bis 288 HGB). Die Gliederung des Anhangs ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. In der Praxis hat sich die folgende Darstellung bewährt und durchgesetzt:
- Allgemeines
- Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
- Erläuterungen zur Bilanz
- Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
- Sonstige Angaben
Die Einzeldarstellung ist in der Praxis Aufgabe der Fachabteilung bzw. des Steuerberaters, der die Bilanz erstellt. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die wesentlichen Grundlagen zu prüfen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und Erläuterungen bestätigen zu lassen.
Bei der mittleren und großen GmbH (nicht bei der kleinen GmbH) sind im Anhang Angaben über die Gesamtbezüge (Vergütungen) der Mitglieder der Geschäftsführung, der Aufsichtsorgane, des Beirats und ähnlicher Einrichtungen sowie die Gesamtbezüge der früheren Mitglieder der oben bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen zu machen (Altersvergütung, Hinterbliebenenrenten usw.) (§ 285 Nr. 9a und b HGB).
Dabei geht es nur um die Bezüge des Gremiums insgesamt und nicht um die Bezüge der einzelnen Mitglieder. Deshalb müssen Angaben über die Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung oder eines Beirats nicht offen gelegt werden, wenn sich dadurch die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lässt (§ 286 HGB). Außerdem entfällt die Verpflichtung, Angaben über die Ergebnisverwendung zu machen, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen (§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB).