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Anhang (zum Jahresabschluss)

Der Anhang ist Teil des Jah­res­ab­schlus­ses und hat die Auf­ga­be, ergän­zen­de Anga­ben zur Bilanz und zur Gewinn- und Ver­lust­rech­nung zu machen (§§ 284 bis 288 HGB). Die Glie­de­rung des Anhangs ist gesetz­lich nicht vor­ge­schrie­ben. In der Pra­xis hat sich die fol­gen­de Dar­stel­lung bewährt und durchgesetzt:

  1. All­ge­mei­nes
  2. Bilan­zie­rungs- und Bewertungsgrundsätze
  3. Erläu­te­run­gen zur Bilanz
  4. Erläu­te­run­gen zur Gewinn- und Verlustrechnung
  5. Sons­ti­ge Angaben

Die Ein­zel­dar­stel­lung ist in der Pra­xis Auf­ga­be der Fach­ab­tei­lung bzw. des Steu­er­be­ra­ters, der die Bilanz erstellt. Der Geschäfts­füh­rer hat die Auf­ga­be, die wesent­li­chen Grund­la­gen zu prü­fen und sich die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der Anga­ben und Erläu­te­run­gen bestä­ti­gen zu lassen.

Bei der mitt­le­ren und gro­ßen GmbH (nicht bei der klei­nen GmbH) sind im Anhang Anga­ben über die Gesamt­be­zü­ge (Ver­gü­tun­gen) der Mit­glie­der der Geschäfts­füh­rung, der Auf­sichts­or­ga­ne, des Bei­rats und ähn­li­cher Ein­rich­tun­gen sowie die Gesamt­be­zü­ge der frü­he­ren Mit­glie­der der oben bezeich­ne­ten Orga­ne und ihrer Hin­ter­blie­be­nen zu machen (Alters­ver­gü­tung, Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten usw.) (§ 285 Nr. 9a und b HGB).

Dabei geht es nur um die Bezü­ge des Gre­mi­ums ins­ge­samt und nicht um die Bezü­ge der ein­zel­nen Mit­glie­der. Des­halb müs­sen Anga­ben über die Gesamt­be­zü­ge der Mit­glie­der der Geschäfts­füh­rung oder eines Bei­rats nicht offen gelegt wer­den, wenn sich dadurch die Bezü­ge eines Mit­glieds die­ser Orga­ne fest­stel­len lässt (§ 286 HGB). Außer­dem ent­fällt die Ver­pflich­tung, Anga­ben über die Ergeb­nis­ver­wen­dung zu machen, wenn sich anhand die­ser Anga­ben die Gewinn­an­tei­le von natür­li­chen Per­so­nen fest­stel­len las­sen (§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Jah­res­ab­schluss der GmbH

Grün­buch Wirtschaftsprüfung

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