Gesellschafterbeschlüsse, die Mängel aufweisen, können gemäß § 241 AktG mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Ist z. B. die Einziehung eines Geschäftsanteils nur aus wichtigem Grund in der Person des Gesellschafters (-Geschäftsführers) möglich, so kann gerichtlich nachgeprüft werden, ob der angegebene Grund tatsächlich als wichtiger Grund einzustufen ist.
Klageberechtigt ist der Gesellschafter, auch der Erwerber eines Geschäftsanteils, nicht jedoch der Fremd-Geschäftsführer. Verklagt wird die GmbH beim zuständigen Landgericht – Abt. Wirtschaftsrecht – am Sitz der Gesellschaft.
Der Geschäftsführer hat die übrigen Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss erhoben wird. Klagt der einzige Gesellschafter-Geschäftsführer gegen die GmbH, müssen die übrigen Gesellschafter für die GmbH einen Prozessbevollmächtigten bestimmen oder das Gericht bestimmt einen Prozesspfleger. Die Anfechtungsfrist. beträgt in Anlehnung an § 246 Abs. 1 AktG einen Monat nach der Beschlussfassung. Diese Frist kann überschritten werden, wenn zur Sachverhaltsprüfung aufwendige Gutachten eingeholt werden müssen oder die Gesellschafter durch zwingende Gründe an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert sind. Liegen Gründe für eine Fristüberschreitung vor, darf die Frist nur angemessen überschritten werden, maximal zwei Monate (vgl. BGH Urteil vom 14.5.1990; GmbHR 1990, 344).
Weiterführende Informationen:
Ausführliche Darstellung der „Anfechtung”
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
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