Aufpassen müssen Sie, wenn Sie Ihren Pensionsanspruch aus der Geschäftsführungs-Tätigkeit als Einmalzahlung beziehen wollen. Der BFH unterscheidet: Erhalten Sie die Einmalzahlung aus einer Pensionskasse, müssen Sie den Betrag im Jahr der Auszahlung voll versteuern (BFH, Urteil v. 20.9.2016, X R 23/15). Anders beurteilen die Richter des VI. Senats den Vorgang, wenn Sie die Einmalzahlung direkt von der GmbH erhalten. Dann handelt es sich um einen „Einmalzufluss” von Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 23.8.2017, VI R 4/16). Damit liegen die Voraussetzung dafür vor, dass Sie die Einnahmen auf 5 Jahre verteilt versteuern können (Anwendung der sog. Fünftelregelung). Hier müssen Sie also aufpassen und der Steuerberater muss die Voraussetzungen bei eine Einmalzahlung des Pensionsanspruchs prüfen.
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