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Volkelt-Briefe

Altersvorsorge: Genau rechnen bei Auszahlung der Pensionszusage

Auf­pas­sen müs­sen Sie, wenn Sie Ihren Pen­si­ons­an­spruch aus der Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit als Ein­mal­zah­lung bezie­hen wol­len. Der BFH unter­schei­det: Erhal­ten Sie die Ein­mal­zah­lung aus einer Pen­si­ons­kas­se, müs­sen Sie den Betrag im Jahr der Aus­zah­lung voll ver­steu­ern (BFH, Urteil v. 20.9.2016, X R 23/15). Anders beur­tei­len die Rich­ter des VI. Senats den Vor­gang, wenn Sie die Ein­mal­zah­lung direkt von der GmbH erhal­ten. Dann han­delt es sich um einen „Ein­mal­zu­fluss” von Arbeits­lohn (BFH, Urteil v. 23.8.2017, VI R 4/16). Damit lie­gen die Vor­aus­set­zung dafür vor, dass Sie die Ein­nah­men auf 5 Jah­re ver­teilt ver­steu­ern kön­nen (Anwen­dung der sog. Fünf­tel­re­ge­lung). Hier müs­sen Sie also auf­pas­sen und der Steu­er­be­ra­ter muss die Vor­aus­set­zun­gen bei eine Ein­mal­zah­lung des Pen­si­ons­an­spruchs prüfen.

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