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Volkelt-Briefe

Aktuell: Flüchtlings-Hilfen für gGmbHs sind steuerfrei

Erbringt eine gemein­nüt­zi­ge GmbH im Zusam­men­hang mit der Ver­sor­gung von Flücht­lin­gen Leis­tun­gen und bezieht sie dafür Zuschüs­se aus Öffent­li­chen Haus­hal­ten (Gebiets­kör­per­schaf­ten) wer­den die­se dem Zweck­be­trieb zuge­ord­net und blei­ben damit steu­er­frei. Das gilt auch für die Umsatz­be­steue­rung z. B. bei Sicher­heits­diens­ten oder bei der Lie­fe­rung von Spei­sen und Geträn­ken (BMF-Schrei­ben vom 9.2.2016, III C 3 – S 7130/15/10001). …

Das gilt auch für gemein­nüt­zi­ge GmbHs, die nicht aus­schließ­lich Leis­tun­gen zur Ver­sor­gung von Flücht­lin­gen erbrin­gen. Im Ein­zel­nen sind GmbHs, die im Zusam­men­hang mit der Flücht­lings­ver­sor­gung tätig sind, gut bera­ten zu prü­fen inwie­weit für ein­zel­ne Leis­tun­gen Steuer­vorteile in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefordert.

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