Erbringt eine gemeinnützige GmbH im Zusammenhang mit der Versorgung von Flüchtlingen Leistungen und bezieht sie dafür Zuschüsse aus Öffentlichen Haushalten (Gebietskörperschaften) werden diese dem Zweckbetrieb zugeordnet und bleiben damit steuerfrei. Das gilt auch für die Umsatzbesteuerung z. B. bei Sicherheitsdiensten oder bei der Lieferung von Speisen und Getränken (BMF-Schreiben vom 9.2.2016, III C 3 – S 7130/15/10001). …
Das gilt auch für gemeinnützige GmbHs, die nicht ausschließlich Leistungen zur Versorgung von Flüchtlingen erbringen. Im Einzelnen sind GmbHs, die im Zusammenhang mit der Flüchtlingsversorgung tätig sind, gut beraten zu prüfen inwieweit für einzelne Leistungen Steuervorteile in Anspruch genommen werden können. Ihr Steuerberater ist gefordert.