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Volkelt-Briefe

Achtung: Geschäftsführer-Haftung auch für private KV-Beiträge

Als Geschäfts­füh­rer haf­ten Sie für die Sozi­al­bei­trä­ge – also für den Arbeit­ge­ber- und den Arbeit­neh­mer­bei­trag zur Pflicht­ver­si­che­rung. Und zwar u. U. mit Ihrem Pri­vat­ver­mö­gen, wenn Sie gegen straf­recht­li­che Bestim­mun­gen ver­sto­ßen (hier: § 266 StGB). Fra­ge eines Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen: „Gilt das auch für die Bei­trags­zah­lung in eine frei­wil­li­ge oder pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung eines Arbeit­neh­mers?“. …

Ant­wort: JEIN. Haf­tungs­schuld­ner für ent­stan­de­ne aber nicht abge­führ­te Bei­trä­ge zu einer frei­wil­li­gen oder einer pri­va­ten KV ist die GmbH. Nur das Vor­ent­hal­ten von Arbeit­neh­mer­bei­trä­gen durch den Geschäfts­füh­rer unter­liegt dem Straf­recht. Bei­trags­zu­schüs­se zur frei­wil­li­gen bzw. pri­va­ten KV gel­ten aber als Arbeit­ge­ber­an­teil. Inso­fern ist der Geschäfts­füh­rer hier aus dem Schnei­der. Eine straf­recht­li­che Haf­tung besteht nicht. Sie müs­sen aber an ande­rer Stel­le auf­pas­sen: Zah­len Sie sol­che Bei­trags­zu­schüs­se in der Kri­se der GmbH, kann die GmbH Sie dafür in Anspruch neh­men (§ 64 GmbH-Gesetz).

Exper­ten raten dazu, in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH (nach Insol­venz­rei­fe) Bei­trä­ge zu einer frei­wil­li­gen Ver­si­che­rung in der Pflicht­ver­si­che­rung (vie­le Geschäfts­füh­rer nut­zen die­se Mög­lich­keit für sich selbst) und Bei­trags­zu­schüs­se zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung von Arbeit­neh­mern nicht mehr zu zah­len (Quel­le: GmbH Rund­schau 2016, R 81 – 82). Wich­tig: Es besteht aber eine Anzei­ge­pflicht. Sie müs­sen Ihre Arbeit­neh­mer unver­züg­lich dar­über infor­mie­ren, dass Sie bei Fäl­lig­keit der Bei­trags­zu­schüs­se die­ser Ver­pflich­tung nicht mehr nach­kom­men wer­den (§ 266a Abs. 3 Satz 1 StGB). Das müs­sen Sie einhalten.

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