Sie kennen das von Arzt-Rezepten oder von einer der Ihnen vorgelegten Krankschreibungen. Die Handschrift darauf kann niemand entziffern und Sie können nur hoffen, dass der Drogerist Ihnen das richtige Medikament verabreicht. Das Thema hat einen ernsthaften Hintergrund. Und zwar dann, wenn Sie einem Mitarbeiter kündigen. Gesetzgeber und die Arbeitsgerichte verlangen von Ihnen die Einhaltung strenger Formvorschriften und Form-Vorgaben. Eine davon betrifft Ihre Unterschrift unter …das Kündigungsschreiben. Zum einen müssen Sie eigenhändig unterschreiben – als vertretungsberechtigter Geschäftsführer im Auftrag des Arbeitgebers. Mehr noch: Die Gerichte verlangen, dass Sie das Kündigungsschreiben mit einer „erkennbaren“ Unterschrift zeichnen. In einem Urteil des ArbG Berlin heißt es: „Ein Handzeichen oder ein Kürzel sind nicht ausreichend“. Die zu lässig abgezeichnete Kündigung ist unwirksam (LAG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2012 – 2 Sa 100/11). Auf eine Korrektur dieser Rechtslage durch das Bundesarbeitsgericht sollten Sie nicht hoffen. Die Bundesrichter sehen das nicht anders (Aktenzeichen: 6 AZR 519/07).
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Abzeichnen/Anweisen: Warum Ihre Unterschrift lesbar sein sollte
Denken Sie auch an Ihre Mitarbeiter, wenn Sie diese handschriftlich informieren wollen oder wenn Sie – schlimmer noch – eine Arbeitsanweisung handschriftlich, aber unlesbar erteilen. Achten Sie darauf, dass selbst kleine Notizen selbst von einem schlechten Leser zweifelsfrei verstanden werden.