Werden nur Teile des Vermögens der Gesellschaft aus dieser herausgelöst und auf ein oder mehrere neue Rechtsträger übertragen, spricht man von einer Abspaltung. Danach bleibt die übertragende Gesellschaft als eigenständiges Unternehmen erhalten. Möglich ist auch die Gründung neuer Rechtsträger, denen gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden (§ 123 Abs. 2 UmwG). Eine Aufspaltung liegt dagegen dann vor, wenn das Vermögen eines Rechtsträgers vollständig auf andere oder neue gegründete Gesellschaften übertragen wird und das ursprüngliche Unternehmen aufgelöst wird (§ 131 Abs. UmwG).
Weiterführende Informationen:
Rechtsgrundlage: Umwandlungsgesetz 3. Buch Spaltung
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