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Abspaltung

Wer­den nur Tei­le des Ver­mö­gens der Gesell­schaft aus die­ser her­aus­ge­löst und auf ein oder meh­re­re neue Rechts­trä­ger über­tra­gen, spricht man von einer Abspal­tung. Danach bleibt die über­tra­gen­de Gesell­schaft als eigen­stän­di­ges Unter­neh­men erhalten.

Wer­den nur Tei­le des Ver­mö­gens der Gesell­schaft aus die­ser her­aus­ge­löst und auf ein oder meh­re­re neue Rechts­trä­ger über­tra­gen, spricht man von einer Abspal­tung. Danach bleibt die über­tra­gen­de Gesell­schaft als eigen­stän­di­ges Unter­neh­men erhal­ten. Mög­lich ist auch die Grün­dung neu­er Rechts­trä­ger, denen gegen Gewäh­rung von Antei­len oder Mit­glied­schaf­ten an dem über­tra­gen­den Rechts­trä­ger gewährt wer­den (§ 123 Abs. 2 UmwG). Eine Auf­spal­tung liegt dage­gen dann vor, wenn das Ver­mö­gen eines Rechts­trä­gers voll­stän­dig auf ande­re oder neue gegrün­de­te Gesell­schaf­ten über­tra­gen wird und das ursprüng­li­che Unter­neh­men auf­ge­löst wird (§ 131 Abs. UmwG).

Weiterführende Informationen:

Rechts­grund­la­ge: Umwand­lungs­ge­setz 3. Buch Spaltung

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