Ein Fall aus der Praxis: Einer der GmbH-Gesellschafter ist mit der Leistung des (Gsellschafter-) Geschäftsführers nicht zufrieden. Auf die Tagesordnung der nächsten Gesellschafterversammlung lässt er den TOP „Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund“ setzen. …
Folge: Nach § 47 GmbH-Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht. Er kann nicht Richter in eigener Sache sein. Allerdings: Ob es sich dabei um Unzufriedenheit, persönliche Vorwürfe oder um tatsächliche Fehlleistungen des abzuberufenden Geschäftsführers handelt, spielt zunächst keine Rolle. Wie verhält sich der betroffene Geschäftsführer in dieser Situation richtig? Wie kann der Geschäftsführer seine unberechtigte oder willkürliche Abberufung verhindern?