Nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der GmbH einen einlagefähigen Vermögensvorteil ohne Gegenleistung zugewendet hat und diese Zuwendung ihre Ursachen im Gesellschaftsverhältnis hat. Einlagen können nur Wirtschaftsgüter sein, die bei der GmbH bilanzierungsfähig sind. Wird ein Wirtschaftsgut nur zum Gebrauch überlassen, liegt keine verdeckte Einlage vor. Bei einer verdeckten Einlage eines Wirtschaftsgutes erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsgutes.
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