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Verdeckte Einlage

Nach den Bestim­mun­gen des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes liegt eine ver­deck­te Ein­la­ge vor, wenn ein Gesell­schaf­ter oder eine ihm nahe­ste­hen­de Per­son der GmbH einen ein­la­ge­fä­hi­gen Ver­mö­gens­vor­teil ohne Gegen­leis­tung zuge­wen­det hat und die­se Zuwen­dung ihre Ursa­chen im Gesell­schafts­ver­hält­nis hat. Ein­la­gen kön­nen nur Wirt­schafts­gü­ter sein, die bei der GmbH bilan­zie­rungs­fä­hig sind. Wird ein Wirt­schafts­gut nur zum Gebrauch über­las­sen, liegt kei­ne ver­deck­te Ein­la­ge vor. Bei einer ver­deck­ten Ein­la­ge eines Wirt­schafts­gu­tes erhö­hen sich die Anschaf­fungs­kos­ten der Betei­li­gung an der Kapi­tal­ge­sell­schaft um den Teil­wert des ein­ge­leg­ten Wirtschaftsgutes.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht