Die Umsatz-Tantieme ist eine variable Vergütung für Angestellte und Geschäftsführer, die sich auf den Umsatz der GmbH bezieht. Eine umsatzabhängige Tantieme für den Gesellschafter-Geschäftsführer wird steuerrechtlich nur im Ausnahmefall anerkannt. Beispiele: Maßgeblich kann die Üblichkeit von Umsatztantiemen in bestimmten Branchen (Vertrieb, Außendienst) oder auch die spezifische Tätigkeit des Geschäftsführers (Verkaufsleiter) in der GmbH selbst sein (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag).
Der BFH hat eine – insgesamt angemessene – Umsatztantieme als Vergütung für eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin eines in der Aufbauphase befindlichen Handelsunternehmens akzeptiert. Die Umsatztantieme darf in solchen Fällen nur für die Dauer der Aufbauphase gewährt werden und muss für zwei bis max. drei Jahre befristet sein (BFH Beschluss vom 30.8.1995; Aktenzeichen: I B 114/94). Wird dem Geschäftsführer für einen zusätzlich übernommenen Aufgabenbereich eine zusätzliche Vergütung in Form einer auf diesen Bereich bezogenen Umsatztantieme gewährt, so stellt dies nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn mangels ausreichender Kalkulationsgrundlagen nicht erkennbar ist, ob der dort erzielte Umsatz diese Tantieme wirtschaftlich deckt (BFH Urteil vom 9.9.1998; Aktenzeichen: I R 104/97).