Der atypisch still beteiligte Gesellschafter stellt der GmbH Kapital und wird als Gegenleistung dafür am Gesellschaftsvermögen der GmbH, den stillen Reserven und am Erfolg und am Verlust der GmbH beteiligt, er steht in Form einer Mitunternehmerschaft zur GmbH. Gewinn und Verlust werden für die GmbH und den stillen Gesellschafter vom Betriebsstättenfinanzamt einheitlich und gesondert festgestellt (§ 180 AO). Einkünfte des stillen Gesellschafters sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Verluste können nach gemäß § 15a EStG bis zur Höhe der getätigten Einlage verrechnet werden.
Eine stille Beteiligung kann auch vom Gesellschafter eingeräumt werden. Vorteil: Die Verzinsung der stillen Beteiligung mindert als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Das Finanzamt prüft dann aber genau, ob hier eine unzulässige Vereinbarung mit einer nahestehenden Person vorliegt, also ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Laut BFH (Urteil vom 9.6.1994; Az: IV R 47 – 48/92) entsteht keine vGA wegen Unangemessenheit, soweit bei einer typischen stillen Gesellschaft ohne Verlustbeteiligung oder einem partiarischen Darlehen nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Verhältnissen die durchschnittliche Rendite voraussichtlich 25% des Nennkapitals der vom Gesellschafter hingegebenen stillen Einlage bzw. des Darlehens nicht übersteigt.