Zuverlässige Zahlen über die Häufigkeit von Streitigkeiten zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern liegen offiziell zwar nicht vor. Nach unseren Erfahrungen kommt es aber in fast jeder GmbH im Zweijahres-Abstand zu ernstlichen Meinungsverschiedenheiten. Die meisten werden einvernehmlich gelöst oder gehen glimpflich aus. Einige wenige enden vor dem Richter. Besonders betroffen davon ist die sog. Zweipersonen-GmbH – mit 2 gleichberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführern. …
Die Rechtslage: „Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer kann bereits dann abberufen werden, wenn die Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist“ (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12.01.2009, II ZR 27/08). Achtung: Genügt der wichtige Grund zwar für eine Abberufung des Geschäftsführers, ist er für den Ausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers aus der GmbH längst nicht ausreichend (so aktuell OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2012, 14 U 10/12).
Für die Praxis: Ist die GmbH handlungsunfähig, weil Gesamtvertretung besteht, die Geschäftsführer sich in der Praxis aber blockieren, so dass nichts mehr geht, genügt das für die Abberufung eines Geschäftsführers. Ein Ausschlussgrund muss aber „in der Person“ des Gesellschafters liegen. Und zwar in der Form, dass durch diesen Grund (z. B. eine Krankheit) der GmbH dauerhaft Schaden entsteht. Wichtig: Sind Gesellschafter-Geschäftsführer zerstritten, sollten Sie stufenweise vorgehen. Zunächst wird der Geschäftsführer (aus wichtigem Grund) abberufen. Erst im nächsten Schritt – am besten auf einer gesonderten Gesellschafterversammlung – wird über einen eventuellen Ausschluss beschlossen. Dann ist zumindest sichergestellt, dass die Abberufung gerichtlich anerkannt wird und so wenigstens die laufenden Geschäfte weiter geführt werden können.