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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Dauer-Stress rechtfertigt Abberufung – aber keinen Rauswurf

Zuver­läs­si­ge Zah­len über die Häu­fig­keit von Strei­tig­kei­ten zwi­schen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern lie­gen offi­zi­ell zwar nicht vor. Nach unse­ren Erfah­run­gen kommt es aber in fast jeder GmbH im Zwei­jah­res-Abstand zu ernst­li­chen Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten. Die meis­ten wer­den ein­ver­nehm­lich gelöst oder gehen glimpf­lich aus. Eini­ge weni­ge enden vor dem Rich­ter. Beson­ders betrof­fen davon ist die sog. Zwei­per­so­nen-GmbH – mit 2 gleich­be­rech­tig­ten Gesellschafter-Geschäftsführern. …

Die Rechts­la­ge: „Der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer kann bereits dann abbe­ru­fen wer­den, wenn die Geschäfts­füh­rer unter­ein­an­der so zer­strit­ten sind, dass eine Zusam­men­ar­beit zwi­schen ihnen nicht mehr mög­lich ist“ (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12.01.2009, II ZR 27/08). Ach­tung: Genügt der wich­ti­ge Grund zwar für eine Ab­berufung des Geschäfts­füh­rers, ist er für den Aus­schluss des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rers aus der GmbH längst nicht aus­rei­chend (so aktu­ell OLG Stutt­gart, Urteil vom 19.12.2012, 14 U 10/12).

Für die Pra­xis: Ist die GmbH hand­lungs­un­fä­hig, weil Gesamt­ver­tre­tung besteht, die Geschäfts­füh­rer sich in der Pra­xis aber blo­ckie­ren, so dass nichts mehr geht, genügt das für die Abbe­ru­fung eines Geschäfts­füh­rers. Ein Aus­schluss­grund muss aber „in der Per­son“ des Gesell­schaf­ters lie­gen. Und zwar in der Form, dass durch die­sen Grund (z. B. eine Krank­heit) der GmbH dau­er­haft Scha­den ent­steht. Wich­tig: Sind Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer zer­strit­ten, soll­ten Sie stu­fen­wei­se vor­ge­hen. Zunächst wird der Geschäfts­füh­rer (aus wich­ti­gem Grund) abbe­ru­fen. Erst im nächs­ten Schritt – am bes­ten auf einer geson­der­ten Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung – wird über einen even­tu­el­len Aus­schluss beschlos­sen. Dann ist zumin­dest sicher­ge­stellt, dass die Abbe­ru­fung gericht­lich aner­kannt wird und so wenigs­tens die lau­fen­den Geschäf­te wei­ter geführt wer­den können.

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