Liegt eine Überschuldung der GmbH vor, dann kann diese durch ein Gesellschafter-Darlehen beseitigen, wenn für das Gesellschafter-Darlehen eine – Rangrücktritt oder – ein Verzicht mit Besserungsschein vereinbart wird. Das Darlehen wird dann nicht als Fremdkapital passiviert, sondern die Bilanz wird verkürzt, eine rechnerische Überschuldung beseitigt oder geschmälert.
Mit dem Rangrücktritt wird das Darlehen zur nachrangigen Forderung, bei einem Verzicht mit Besserungsschein behält der Gesellschafter/Geschäftsführer sich das Recht vor, bei erfolgreicher Sanierung und entsprechender wirtschaftlicher Lage der GmbH, die Darlehensforderung wieder aufleben zu lassen.