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Rangrücktritt

Liegt eine Über­schul­dung der GmbH vor, dann kann die­se durch ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen besei­ti­gen, wenn für das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen eine – Rang­rück­tritt oder – ein Ver­zicht mit Bes­se­rungs­schein ver­ein­bart wird. Das Dar­le­hen wird dann nicht als Fremd­ka­pi­tal pas­si­viert, son­dern die Bilanz wird ver­kürzt, eine rech­ne­ri­sche Über­schul­dung besei­tigt oder geschmälert.

Mit dem Rang­rück­tritt wird das Dar­le­hen zur nach­ran­gi­gen For­de­rung, bei einem Ver­zicht mit Bes­se­rungs­schein behält der Gesellschafter/Geschäftsführer sich das Recht vor, bei erfolg­rei­cher Sanie­rung und ent­spre­chen­der wirt­schaft­li­cher Lage der GmbH, die Dar­le­hens­for­de­rung wie­der auf­le­ben zu lassen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht