Hat die GmbH keinen oder nicht die laut Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Anzahl von Geschäftsführern und wird kein neuer bestellt, kann das Amtsgericht auf Antrag der Gesellschafter eine Ergänzungsbestellung vornehmen und einen Not-Geschäftsführer bestellen ( § 28 BGB). Der so bestellte Geschäftsführer hat alle Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH und den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen für GmbH. Die Not-Bestellung darf nur in dringenden Fällen erfolgen und nur so lange bestehen, bis eine ordentliche Bestellung erfolgen kann (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag) .
Typische Vorfälle für Bestellung eines Not-Geschäftsführers sind z. B. der Tod eines Geschäftsführers, anhaltende schwere Krankheit eines Geschäftsführers. Keine Grund für die Bestellung eines Not-Geschäftsführers sind Differenzen zwischen den Gesellschaftern. Den Antrag auf Bestellung eines Not-Geschäftsführers können die Gesellschafter, Gläubiger der GmbH, die Mit-Geschäftsführer, aber auch eine Verwaltungsbehörde sein. Stellt ein einzelner Geschäftsführer den Antrag, dann sind hierfür die gesellschaftsvertraglichen Vertretungsregelungen außer Kraft gesetzt; jeder Geschäftsführer kann den Antrag stellen.
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