Beim Nießbrauch bleibt der Gesellschafter rechtlicher Eigentümer eines Wirtschaftsgutes. Die wirtschaftliche Nutzung selbst wird dagegen auf einen Dritten übertragen (§§ 1067 f. BGB). Der GmbH-Geschäftsanteil kann im Nießbrauch genutzt werden, auch lediglich der Teil eines Geschäftsanteils. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH kann der Nießbrauch ausgeschlossen werden.
Ist die Genehmigung der Gesellschafter für Rechtsgeschäfte an dem Geschäftsanteil vorgesehen, dann gilt dies auch für die Bestellung eines Nießbrauchs. Die Bestellung des Nießbrauchs erfolgt mit notariell beurkundetem Vertrag. Auch der sog. Vorbehaltsnießbrauch ist notariell zu beurkunden. Die Bestellung eines Nießbrauchs ist der GmbH anzumelden. Ist dies nicht der Fall, kann die GmbH ihre Leistungsverpflichtungen weiter gegenüber dem Gesellschafter erbringen.
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