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Volkelt-Briefe

Vorsicht: Leiharbeiter zählen mit beim Kündigungsschutz für Ihre GmbH

Nach einem neu­en Urteil des BAG müs­sen klei­ne­re Fir­men bei der Beschäf­ti­gung von Leih­ar­beit­neh­mer auf­pas­sen. Es kann schnell dazu kom­men, dass …

die Gren­ze für Klein­un­ter­neh­men über­schrit­ten wird und die Arbeit­neh­mer dann das Recht haben, einen Betriebs­rats zu wäh­len (laut BVerfG ab 5 Arbeit­neh­mern). Das betrifft Fir­men, die regel­mä­ßig mit Leih­ar­bei­tern auf­sto­cken. Kri­te­ri­um: Der „in der Regel vor­han­de­ne Per­so­nal­be­darf“. Wei­te­re Fol­ge: Das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz gilt in Ihrer GmbH, sobald inkl. Leih­ar­bei­tern 10 Arbeit­neh­mer beschäf­tigt sind (Klein­be­triebs­klau­sel gemäß § 23 KSchG). (BAG, Urteil vom 24.1.2013, 2 AZR 140/12).

Für die Pra­xis: Ein noch stren­ge­res Urteil gibt es vom LAG Ber­lin-Bran­den­burg: „Eine dau­er­haf­te Arbeit­neh­mer­über­las­sung führt zu einem Arbeits­ver­hält­nis“ (Urteil vom 9.1.2013, 15 Sa 1635/12). Das ist gege­ben, wenn die Ver­leih­fir­ma und der Ent­lei­her zu einer Unter­neh­mens­grup­pe gehö­ren. Gehen Sie davon aus, dass Gewerk­schaf­ten und Betriebs­rä­te die Rechts­la­ge für sich nut­zen wer­den und Grenz­fäl­le gericht­lich prü­fen lassen.

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