Die Nichtigkeit eines Beschlusses wird mit der Feststellungsklage (Landgericht – Abt. Wirtschaftsrecht) geprüft. Die Klage kann grundsätzlich nur von Betroffenen, also den Gesellschaftern erhoben werden, nicht aber vom Fremd-Geschäftsführer. Verklagt wird die GmbH. Geschäftsführer müssen unverzüglich die Gesellschafter unterrichten, wenn eine Feststellungsklage zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses erhoben wird.
Gründe für die Nichtigkeit sind z. B.:
- Einberufungsmängel (nicht alle Gesellschafter, fehlende Einberufungsberechtigung, falsche Angaben bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung, unvollständig oder zu spät vorgelegte Tagesordnung),
- die fehlende Beurkundung eines Beschlusses,
- Verstoß des Beschlusses gegen geltende gesetzliche Vorschriften;
- Verstoß gegen die guten Sitten,
- fehlende gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Voraussetzungen (fehlende Prüfung des Jahresabschlusses).
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