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Nichtigkeit

Die Nich­tig­keit eines Beschlus­ses wird mit der Fest­stel­lungs­kla­ge (Land­ge­richt – Abt. Wirt­schafts­recht) geprüft. Die Kla­ge kann grund­sätz­lich nur von Betrof­fe­nen, also den Gesell­schaf­tern erho­ben wer­den, nicht aber vom Fremd-Geschäfts­füh­rer. Ver­klagt wird die GmbH. Geschäfts­füh­rer müs­sen unver­züg­lich die Gesell­schaf­ter unter­rich­ten, wenn eine Fest­stel­lungs­kla­ge zur Nich­tig­keit eines Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses erho­ben wird.

Grün­de für die Nich­tig­keit sind z. B.:

  • Ein­be­ru­fungs­män­gel (nicht alle Gesell­schaf­ter, feh­len­de Ein­be­ru­fungs­be­rech­ti­gung, fal­sche Anga­ben bei der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, unvoll­stän­dig oder zu spät vor­ge­leg­te Tagesordnung),
  • die feh­len­de Beur­kun­dung eines Beschlusses,
  • Ver­stoß des Beschlus­ses gegen gel­ten­de gesetz­li­che Vorschriften;
  • Ver­stoß gegen die guten Sitten,
  • feh­len­de gesetz­li­che oder gesell­schafts­ver­trag­li­che Vor­aus­set­zun­gen (feh­len­de Prü­fung des Jahresabschlusses).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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