Der Geschäftsführer einer GmbH hat grundsätzlich seine gesamte Arbeitskraft mit all seinen persönlichen Fähigkeiten, seinen Kenntnissen und seinen Erfahrungen in den Dienst der GmbH zu stellen. Auch sein Verhalten außerhalb des Dienstes hat ein Geschäftsführer im Hinblick auf seine Funktion als Organ der GmbH zu überprüfen. Das gilt insbesondere für die Übernahme von Nebentätigkeiten außerhalb der Geschäftsführertätigkeit. Unregelmäßigkeiten in diesem Bereich sind Aspekte, die für eine Kündigung des Anstellungsvertrages herangezogen werden können. Jedoch gilt auch für den GmbH-Geschäftsführer das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz. Deshalb darf ihm eine Nebentätigkeit nicht ohne weiteres untersagt werden (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag).
Danach ist der Geschäftsführer zur Aufnahme einer Nebentätigkeit befugt, wenn diese keine Beeinträchtigung seiner geschäftsführerischen Haupttätigkeit mit sich bringt. Entscheidend ist dabei nur der Umfang der Tätigkeit und nicht, ob sie entgeltlich oder ehrenamtlich ausgeübt wird. Auch die Übernahme ehrenamtlicher Funktionen kann für einen Geschäftsführer eine so starke Belastung darstellen, dass ihm daneben eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Haupttätigkeit für die GmbH nicht mehr möglich ist. Deshalb gelten z. B. auch die Übernahme politischer Funktionen oder Vorstandspositionen in Vereinen als Nebentätigkeiten.
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