Die Gesellschafter der GmbH können im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass auf Beschluss zusätzliche Einlagen der Gesellschafter zu erbringen sind. Die Nachschussverpflichtung kann auf einen Höchstbetrag beschränkt werden (begrenzte Nachschusspflicht § 28 GmbHG) oder der Höhe nach unbeschränkt (unbeschränkte Nachschusspflicht § 27 GmbHG) vereinbart werden.
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