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Lagebericht

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH müs­sen neben der Bilanz, der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung und dem Anhang einen Lage­be­richt auf­zu­stel­len (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Lage­be­richt muss in den ers­ten drei Mona­ten des Geschäfts­jah­res für das vor­an­ge­gan­ge­ne Geschäfts­jahr erstellt wer­den. Klei­nen GmbH ist es frei­ge­stellt, einen Lage­be­richt auf­zu­stel­len. Erstel­len sie einen Lage­be­richt, ver­län­gert sich die Auf­stel­lungs­frist auf sechs Mona­te nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Der Lage­be­richt bil­det den Geschäfts­ver­lauf und die wirt­schaft­li­che Lage der GmbH ab. Wel­che Anga­ben zu die­sem Zweck im Ein­zel­nen zu machen sind, regelt § 289 HGB. Nach die­ser Vor­schrift sind im Lage­be­richt der Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH so dar­zu­stel­len, dass ein den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Bild ver­mit­telt wird.

Außer­dem soll der Lage­be­richt ein­ge­hen auf:

  • Vor­gän­ge von beson­de­rer Bedeu­tung, die nach Schluss des Geschäfts­jah­res ein­ge­tre­ten sind;
  • die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung der GmbH;
  • den Bereich For­schung und Entwicklung.

Wäh­rend für die Bericht­erstat­tung über den Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH eine gene­rel­le Anga­be­pflicht besteht, sind die übri­gen Ein­zel­an­ga­ben ledig­lich Soll-Anga­ben. Das heißt jedoch nicht, dass ein Wahl­recht besteht, die­se Anga­ben zu erbrin­gen oder dar­auf zu ver­zich­ten. Die Bericht­erstat­tung kann unter­blei­ben, wenn kei­ne der ange­spro­che­nen Ereig­nis­se vor­lie­gen oder wenn sie nur von gerin­ger Bedeu­tung für die GmbH sind.

Weiterführende Informationen:

Der Jah­res­ab­schluss der GmbH

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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