Kategorien
Volkelt-Briefe

Vorsorge: Probezeit bei Erteilung einer Pensionszusage an den Geschäftsführer

In der Ver­gan­gen­heit kam es immer wie­der zu gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung um die Ertei­lung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge an den Gesell­schaf­ter Geschäfts­füh­rer einer GmbH/UG. Jetzt hat das BMF klargestellt, …

dass eine Pro­be­zeit von 2 bis 3 Jah­ren in der Regel aus­reicht. Das ist der Zeit­raum, in dem der Geschäfts­füh­rer bereits in der GmbH tätig ist, bevor er mit steu­er­li­cher Wir­kung Anspruch auf eine Pen­si­ons­zu­sa­ge hat (BMF-Schrei­ben vom 14.12.2012, IV C 2 – S 2742/10/10001).

Für die Pra­xis: Für GmbH-Neu­grün­dun­gen ver­lan­gen die Finanz­be­hör­den wei­ter­hin eine Pro­be­zeit von 5 Jah­ren. Begrün­dung: Erst dann kann der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zuver­läs­sig abschät­zen, ob die GmbH von Bestand ist und so leis­tungs­fä­hig, dass die Pen­si­on gezahlt wer­den kann. Aus­nah­me: Es han­delt sich ledig­lich um eine Umgrün­dung mit Ände­rung der Rechts­form. Inso­fern ent­spricht der vor­lie­gen­de Erlass weit­ge­hend den von den meis­ten Finanz­äm­tern prak­ti­zier­ten Vor­ga­ben. Neu ist: Im Fal­le eines Manage­ment-Buy-Out ist es danach jetzt amt­lich mög­lich, bereits nach einer Pro­be­zeit von einem Jahr eine Pen­si­on zuzusagen.

Schreibe einen Kommentar