Der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) Insolvenzantrag zu stellen (Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO. Überschuldung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die Schulden nicht mehr deckt. Eine GmbH ist zahlungsunfähig ( § 17 InsO), wenn sie fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, also praktisch ihre Zahlungen eingestellt hat.
In der Rechtspraxis wird das an folgenden Kriterien festgemacht: Die Zahlungsunfähigkeit bestand auf Dauer, betrifft den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten und diese wurden von den Gläubigern ernstlich (Mahnbescheid, vollstreckbarer Titel) eingefordert. Insolvenzantrag müssen Sie auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) stellen.
Der Geschäftsführer muss ohne schuldhaftes Verzögern spätestens drei Wochen/sechs Wochen (Überschuldung) nach Vorliegen des Insolvenzgrundes Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Versäumnisse führen zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern und der GmbH. Eine positive Fortbestehensprognose führt dazu, dass im Überschuldungsstatus Fortführungswerte angesetzt werden dürfen. Diese liegen regelmäßig über den Buchwerten, so dass bereits damit die Überschuldung beseitigt werden kann.
Weiterführende Informationen:
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
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