Laut GmbH-Gesetz hat der Gesellschafter Anspruch darauf, dass der von der GmbH erwirtschaftete Gewinn in voller Höhe ausgezahlt – steuertechnisch heißt das: ausgeschüttet – wird. Die Gesellschafter können aber beschließen, dass der Gewinn der GmbH verbleibt und dort als Gewinnrückstellung oder Gewinnvortrag verbucht wird (§ 29 Nr. 2 GmbH-Gesetz).
Für die Ausgestaltung eines Gesellschaftsvertrages bedeutet das aus der Sicht des Gesellschafters:
- Werden im Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarungen zur Ergebnisverwendung getroffen, haben Sie als Gesellschafter das oben gezeigte Recht auf Vollausschüttung.
- Wollen Sie aber, dass Teile des Gewinns in der GmbH verbleiben, können Sie dies mit der im Gesellschaftsvertrag dafür vorgesehenen Mehrheit beschließen. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine besondere Beschluss-Mehrheit verlangt, genügt einfache Stimmen-Mehrheit.
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