Legt der (einzige) Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, …
ist der Gesellschafter der GmbH zuständig für die Erledigung der Steuerpflichten der GmbH. Das Finanzamt ist berechtigt, die Bescheide an den Gesellschafter zu adressieren und gegen diesen die Erfüllung der Steuerpflichten der GmbH durchzusetzen (BFH, Beschluss vom 28.8.2012, I B 69/12).
Für die Praxis: Auch schon nachbisheriger Rechtslage war es ausgeschlossen, dass sich die GmbH durch eine Amtsniederlegung des Geschäftsführers seinen steuerlichen Pflichten entzieht. Die Amtsniederlegung zur „Unzeit“ ist regelmäßig nicht wirksam.