in jeder GmbH gibt es den Arbeitnehmer, der gelegentlich krankheitsbedingt fehlt. An Montagen oder freitags. Bisher hatten Sie keine Handhabe dagegen. Ab sofort …
haben Sie für diese Fälle ein wirkungsvolles Instrument. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt zur Frage der Krankheitsbescheinigung klar gestellt: „Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers“ (BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11).
Für die Praxis: Bisher war die Rechtsauffassung dazu uneinheitlich. Einige Arbeitsgerichte sahen es so, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst nach dem 3. Krankheitstag vorgelegt werden muss. Ausnahmsweise – z. B. bei Vorliegen von besonderen Gründen – konnte der Arbeitgeber schon zu einem früheren Zeitpunkt die Vorlage der Krankschreibung verlangen. Z. B., wenn es Anhaltspunkte für einen Missbrauch gab („in der Stadt gesehen worden“). Ab sofort können Sie die Vorlage ab dem 1. Krankheitstag verlangen. Wir empfehlen: Verlangen Sie auch weiterhin die Krankheitsbescheinigung obligatorisch ab dem 3. Tag. Nur in den oben beschriebenen Grenzfällen sollten Sie ab sofort die Krankenbescheinigung mit dem 1. Tag verlangen. Beachten müssen Sie allerdings ausdrückliche tarifliche Absprachen zur Meldepflicht.
Achtung: Muss der Arbeitnehmer gleich am 1. Tag zum Arzt, geht das schnell nach hinten los: Der Arzt schreibt gleich für 3 Tage krank – Sie müssen auf den Arbeitnehmer als länger verzichten als mit der alten 3‑Tage-Regelung.