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Volkelt-Briefe

BAG-aktuell: Ärzte schreiben gerne länger „krank”

in jeder GmbH gibt es den Arbeit­neh­mer, der gele­gent­lich krank­heits­be­dingt fehlt. An Mon­ta­gen oder frei­tags. Bis­her hat­ten Sie kei­ne Hand­ha­be dage­gen. Ab sofort …

haben Sie für die­se Fäl­le ein wir­kungs­vol­les Instru­ment. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat jetzt zur Fra­ge der Krank­heits­be­schei­ni­gung klar gestellt: Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz ist der Arbeit­ge­ber berech­tigt, von dem Arbeit­neh­mer die Vor­la­ge einer ärzt­li­chen Beschei­ni­gung über das Bestehen der Arbeits­un­fä­hig­keit und deren vor­aus­sicht­li­che Dau­er schon von dem ers­ten Tag der Erkran­kung an zu ver­lan­gen. Die Aus­übung die­ses Rechts steht im nicht an beson­de­re Vor­aus­set­zun­gen gebun­de­nen Ermes­sen des Arbeit­ge­bers“ (BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11).

Für die Pra­xis: Bis­her war die Rechts­auf­fas­sung dazu unein­heit­lich. Eini­ge Arbeits­ge­rich­te sahen es so, dass eine ärzt­li­che Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung erst nach dem 3. Krank­heits­tag vor­ge­legt wer­den muss. Aus­nahms­wei­se – z. B. bei Vor­lie­gen von beson­de­ren Grün­den – konn­te der Arbeit­ge­ber schon zu einem frü­he­ren Zeit­punkt die Vor­la­ge der Krank­schrei­bung ver­lan­gen. Z. B., wenn es Anhalts­punk­te für einen Miss­brauch gab („in der Stadt gese­hen wor­den“). Ab sofort kön­nen Sie die Vor­la­ge ab dem 1. Krank­heits­tag ver­lan­gen. Wir emp­feh­len: Ver­lan­gen Sie auch wei­ter­hin die Krank­heits­be­schei­ni­gung obli­ga­to­risch ab dem 3. Tag. Nur in den oben beschrie­be­nen Grenz­fäl­len soll­ten Sie ab sofort die Kran­ken­be­schei­ni­gung mit dem 1. Tag ver­lan­gen. Beach­ten müs­sen Sie aller­dings aus­drück­li­che tarif­li­che Abspra­chen zur Meldepflicht.

Ach­tung: Muss der Arbeit­neh­mer gleich am 1. Tag zum Arzt, geht das schnell nach hin­ten los: Der Arzt schreibt gleich für 3 Tage krank – Sie müs­sen auf den Arbeit­neh­mer als län­ger ver­zich­ten als mit der alten 3‑Ta­ge-Rege­lung.

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