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Lexikon

Gemeinnützige GmbH

Als gemein­nüt­zi­ge Gesell­schafts­zwe­cke einer GmbH wer­den nach § 52 AO anerkannt:

  • Wis­sen­schaft und Forschung
  • Kunst und Kulturförderung
  • Umwelt- und Landschaftsschutz
  • Sport – Jugend – oder Altenhilfe.

Ein oder meh­re­re sol­cher Gesell­schafts­zwe­cke muss im Gesell­schafts­ver­trag nie­der­ge­legt sein. Eben­so muss eine Bestim­mung ent­hal­ten sein, die die Maß­nah­men beschreibt, mit denen die­ser Zweck erreicht wer­den soll. Um die steu­er­li­chen Ver­güns­ti­gun­gen zu errei­chen, muss die Tätig­keit der GmbH auf die selbst­lo­se För­de­rung der All­ge­mein­heit gerich­tet sein. Der Kreis der geför­der­ten Per­so­nen darf daher nicht abge­schlos­sen sein.

Im Gesell­schafts­ver­trag muss dar­über hin­aus eine Klau­sel fest­ge­legt wer­den, wonach die Mit­tel der GmbH allein für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Gesell­schaf­ter dür­fen kei­ne Gewinn­an­tei­le erhal­ten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO). Der Gesell­schafts­ver­trag muss auch eine Rege­lung dar­über ent­hal­ten, was mit dem Geschäfts­an­teil bei Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters oder Auf­lö­sung der Gesell­schaft geschieht. Kein Gesell­schaf­ter darf dabei mehr zurück erhal­ten, als er als Ein­la­ge geleis­tet hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 und Abs. 2 Nr. 2 AO). Im Fal­le der Auf­lö­sung ist es not­wen­dig, dass Tei­le des Gesell­schafts­ver­mö­gens auch für einen Zeit­raum nach Auf­lö­sung der GmbH oder auch Weg­fall des bis­he­ri­gen steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­ckes gebun­den wer­den (  55 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 61 AO).

Für eine als gemein­nüt­zig aner­kann­te GmbH erfolgt eine weit­ge­hen­de Kör­per­schaft­steu­er- und Ver­mö­gen­steu­er­be­frei­ung. Dane­ben erge­ben sich Ver­güns­ti­gun­gen im Bereich der Erbschaft‑, Grundstück‑, und Umsatz­steu­er. Von beson­de­rer Bedeu­tung ist auch der Spen­den­ab­zug für Drit­te gemäß § 10b EStG. Um Gemein­nüt­zig­keit zu erlan­gen, muss eine GmbH steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke im Sin­ne des § 52 Abga­ben­ord­nung (AO) verfolgen.

Weiterführende Informationen:

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